Die Fischereipolizei. 159
dürfen der Beglaubigung, und zwar für den Fischereibetrieb
in den zu genossenschaftlichen Revieren gehörigen Gewässern
durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht berufenen
Genossenschaftsvorstand, für den Fischereibetrieb in den
übrigen Gewässern durch diejenige Ortspolizeibehörde, in deren
Bezirk der Aussteller wohnt.
Auf Fischereipächter finden diese Vorschriften hinsichtlich
der Fischkarten keine Anwendung. \Ver die Fischerei aus
eigenem Rechte oder als Pächter in nichtgeschlossenen Ge-
wässern betreiben will, hat davon der Ortspolizeibehörde, bzw.
wenn er einer solchen nicht unterstellt ist (Gutsbezirk), dem
Landratsamte, in genossenschaftlichen Revieren aber dem Ge-
nossenschaftsvorstande vorher Anzeige zu machen und erhält
darüber kostenfrei eine Bescheinigung, welche er beim Fischen
stets bei sich zu führen hat.
$ 141.
VI. Beaufsichtigung der Fischerei.
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Fischerei liegt in
genossenschaftlichen Revieren dem Genossenschaftsvorstande,
in anderen Fischereirevieren der Ortspolizeibehörde neben den
staatlichen Polizeibeamten ob. Außerdem können auch die
Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder Ge-
meinden von sich aus und für ihre Berechtigungen Fischerei-
aufseher bestellen und als solche amtlich verpflichten lassen.
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind innerhalb
ihres Aufsichtsbezirks die Rechte der Lokalpolizeibeamten
zugestanden.
$ 142.
VII. Zwangsweise Enteignungen auf Grund des
Fischereigesetzes.
Die auf Grund des Fischereigesetzes vom 12. Juli 1877
zu treffenden Entscheidungen über die zwangsweise Ent-
eignung von Grund und Boden oder einer Berechtigung oder
über die Beschränkung einer Berechtigung ($$ 136 und 139)
werden von dem Ministerium, A. d. I, erteilt. Hinsichtlich
des Entschädigungsverfahrens wird verwiesen auf $ 24.