Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Fischereipolizei. 159 
dürfen der Beglaubigung, und zwar für den Fischereibetrieb 
in den zu genossenschaftlichen Revieren gehörigen Gewässern 
durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht berufenen 
Genossenschaftsvorstand, für den Fischereibetrieb in den 
übrigen Gewässern durch diejenige Ortspolizeibehörde, in deren 
Bezirk der Aussteller wohnt. 
Auf Fischereipächter finden diese Vorschriften hinsichtlich 
der Fischkarten keine Anwendung. \Ver die Fischerei aus 
eigenem Rechte oder als Pächter in nichtgeschlossenen Ge- 
wässern betreiben will, hat davon der Ortspolizeibehörde, bzw. 
wenn er einer solchen nicht unterstellt ist (Gutsbezirk), dem 
Landratsamte, in genossenschaftlichen Revieren aber dem Ge- 
nossenschaftsvorstande vorher Anzeige zu machen und erhält 
darüber kostenfrei eine Bescheinigung, welche er beim Fischen 
stets bei sich zu führen hat. 
$ 141. 
VI. Beaufsichtigung der Fischerei. 
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Fischerei liegt in 
genossenschaftlichen Revieren dem Genossenschaftsvorstande, 
in anderen Fischereirevieren der Ortspolizeibehörde neben den 
staatlichen Polizeibeamten ob. Außerdem können auch die 
Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder Ge- 
meinden von sich aus und für ihre Berechtigungen Fischerei- 
aufseher bestellen und als solche amtlich verpflichten lassen. 
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind innerhalb 
ihres Aufsichtsbezirks die Rechte der Lokalpolizeibeamten 
zugestanden. 
$ 142. 
VII. Zwangsweise Enteignungen auf Grund des 
Fischereigesetzes. 
Die auf Grund des Fischereigesetzes vom 12. Juli 1877 
zu treffenden Entscheidungen über die zwangsweise Ent- 
eignung von Grund und Boden oder einer Berechtigung oder 
über die Beschränkung einer Berechtigung ($$ 136 und 139) 
werden von dem Ministerium, A. d. I, erteilt. Hinsichtlich 
des Entschädigungsverfahrens wird verwiesen auf $ 24.
	        
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