Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

162 3. Abschnitt. Polizei. 
auch nur einen Teil derselben z. B. das Fangen der Krammets- 
vögel auf Vogelherden usw. ausüben will, sich von dem Land- 
ratsamte desjenigen Bezirks, in welchem sich sein Wohnsitz 
befindet, einen Jagdschein erteilen und selbigen bei der Aus- 
übung der Jagd stets bei sich führen muß. Die Jagdscheine 
sind vom Tage der Ausfertigung ab ein ganzes Jahr und für 
das ganze Land gültig. Ausländern können Jagdpässe von 
jedem Landratsamte, an welches ein desfallsiges Gesuch ge- 
stellt ist, ausgestellt werden. 
An Ausländer, welche im Fürstentum als Gäste an einer 
Jagd sich beteiligen wollen, können Jagdpässe auch für einen 
bestimmten Tag (Tagesjagdpässe) erteilt werden und zwar 
gegen eine des näheren bestimmte Gebühr außer von den 
Landratsämtern auch von den Gemeindevorständen, sowie von 
den Vertretern der Guts- und Waldbezirke, innerhalb deren 
Fluren und Bezirke die Jagd stattfindet. Es genügt der 
Besitz eines Tagesjagdscheines, auch wenn die Jagd sich auf 
mehrere Fluren oder Bezirke erstreckt. (V. vom 21. August 
1861, 20. Januar 1865, 14. Februar 1868.) 
Die Ausstellung des Jagdscheines muß verweigert werden: 
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schieß- 
gewehres oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu 
besorgen ist, 2. unter Zustandsvormundschaft Gestellten, 
3. Personen, welche armutshalber Unterstützung aus öffent- 
lichen Kassen oder Ortsanstalten erhalten, 4. denjenigen, welche 
sich mit ihren Staats-, Gemeinde- und sonstigen Abgaben ein 
Jahr lang im Rückstande befinden, 5. denjenigen, welche die 
staatsbürgerlichen Rechte verloren haben, und 6. Personen, 
welche durch gerichtliches Erkenntnis wegen Entwendung be- 
straft oder unter Polizeiaufsicht gestellt sind. 
Die Nichterfüllung des 21. Lebensjahres an sich ist kein 
gesetzlicher Verweigerungsgrund. 
Von der Abgabe für den Jagdschein wird ein Drittel für 
die Staatskasse vereinnahmt; die anderen zwei Drittel fließen 
in die Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher der den Jagdpaß 
Lösende seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält. Lösen Aus- 
länder, bei welchen die letzteren Momente nicht zutreffen, Jagd- 
pässe, so fließt die ganze Abgabe in die Staatskasse. 
Der regierende Fürst, die Mitglieder der landesherrlichen
	        
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