Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

166 3. Abschnitt. Polizei. 
Gänse, Fischreiher, Raubvögel dürfen das ganze Jahr hindurch 
gejagt werden. 
Das Ministerium, A. d. I. ist befugt, für Rebhühner und 
Wachteln sowie für Hasen, Fasanenhennen und Haselwild aus 
Rücksichten der Landeskultur und der Jagdpflege den Anfang 
und den Schluß der Schonzeit für das Fürstentum oder für 
einzelne Teile desselben alljährlich durch besondere Verordnung 
anderweit festzusetzen, so aber, daß Anfang und Schluß der 
Schonzeit nicht über 14 Tage vor oder nach den für diese 
Wildarten bestimmten vorerwähnten Zeitpunkten festgesetzt 
werden darf. Zur Abwendung des Wildschadens ist den zur 
Ausübung der Jagd in einem selbständigen Jagdbezirk Be- 
rechtigten der Abschuß von Rotwild auch während der Hege- 
zeit an den Waldgrenzen und an den Landesgrenzen, jedoch 
nur auf dem Anstande und ohne weitere jagdliche Vorrichtung 
gestattet. Das Landratsamt hat hierfür Erlaubnisscheine aus- 
zustellen, die im Falle des, wenn nötig von der Gemeinde- 
behörde bestätigten, Bedürfnisses nicht verweigert werden 
dürfen. 
Auf eingefriedigte Wildgärten findet das Schongesetz keine 
Anwendung. Der Abschuß von Wild innerhalb derselben steht 
dem Besitzer jederzeit frei. 
Zur Sicherung der Beobachtung der Schonzeit ist der Ver- 
kauf von Wild nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener 
Hege- oder Schonzeit untersagt, dafern nicht nachgewiesen 
werden kann, daß das fragliche Wild vor Eintritt der Hege- 
und Schonzeit erlegt worden ist. Handelt es sich um den 
Verkauf von unzerlegten Hirschen und Rehböcken in einer 
Zeit, wo die Hegezeit für das weibliche Rot- und Rehwild 
schon eingetreten ist, so müssen jene durch Belassung des 
Geweihs oder der Geschlechtsteile unzweifelhaft erkennbar 
bleiben. Ist zur Verhütung von Wildschaden während der 
Schonzeit rechtmäßig Rotwild erlegt worden, so ist dessen 
Verkauf nicht verboten; es muß sich jedoch der Verkäufer 
oder derjenige, der den Verkauf vermittelt, durch ein Attest 
der betreffenden Ortspolizeibehörde legitimieren können. (G. 
vom 18. Juli 1874 und vom 6. Dezember 1890.)
	        
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