Die Gewerbepolizei. 171
Ermächtigung erteilt worden, daselbst Eichungen bzw. Nach-
eichungen vorzunehmen.
$ 152.
L. Gewerbepolizei.
I. Ausführungsbestimmungen zur Reichsgewerbeordnung.
1. Im allgemeinen.
Die Reichsgewerbeordnung hat an verschiedenen Stellen
auf die in Kraft bleibenden Teile der Landesgesetzgebung hin-
gewiesen bzw. derselben die Regelung gewisser gewerblicher
Verhältnisse vorbehalten oder die Befugnis zu einer solchen
Regelung zugesprochen. Für den Umfang des Fürstentums
sind Ausführungsbestimmungen zur Reichsgewerbeordnung er-
lassen worden:
a) über die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen
(s. $ 153);
b) über das Verfahren in Gewerbesachen (s. $ 154);
c) hinsichtlich einiger bestimmten Gewerbebetriebe, (s. $ 155);
d) bezüglich der $$ 103—103a und auf Grund der Vor-
schrift des $ 1031 Abs. 1 der R.G.O. über die Hand-
werkskammer und die Aufbringung der Kosten derselben
(s. 8 156);
e) zum Zwecke der Regelung des Dienstes des nach Maß-
gabe des $ 139b der R.G.O. bestellten Fabrikaufsichts-
beamten (M.B. vom 25. April 1879);
f) über die Erlaubniserteilung zum Betriebe einer Gast-
wirtschaft bzw. zum Ausschank von Wein, Bier, Brannt-
wein oder anderen geistigen Getränken resp. zum Klein-
handel mit Branntwein und Spiritus. V. vom 26. August
1879 (s. 150);
g) zur Ausführung des R.G. vom 1. Juni 1891, betreffend
Abänderung der R.G.O. über Arbeitsbücher und Arbeits-
zeugnisse ($$ 107—114 R.G.O.), über Lohnzahlung ($ 115a
R.G.O.), über polizeiliche Verfügungen auf Grund der
8$ 120d und 147 Abs. 4 R.G.O., über Arbeitsordnungen
(s$ 1348 — 134h R.G.O.), über die Anzeigen, Verzeichnisse
und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern ($ 138 R.G.O.), über Aus-