Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Gewerbepolizei. 171 
Ermächtigung erteilt worden, daselbst Eichungen bzw. Nach- 
eichungen vorzunehmen. 
$ 152. 
L. Gewerbepolizei. 
I. Ausführungsbestimmungen zur Reichsgewerbeordnung. 
1. Im allgemeinen. 
Die Reichsgewerbeordnung hat an verschiedenen Stellen 
auf die in Kraft bleibenden Teile der Landesgesetzgebung hin- 
gewiesen bzw. derselben die Regelung gewisser gewerblicher 
Verhältnisse vorbehalten oder die Befugnis zu einer solchen 
Regelung zugesprochen. Für den Umfang des Fürstentums 
sind Ausführungsbestimmungen zur Reichsgewerbeordnung er- 
lassen worden: 
a) über die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen 
(s. $ 153); 
b) über das Verfahren in Gewerbesachen (s. $ 154); 
c) hinsichtlich einiger bestimmten Gewerbebetriebe, (s. $ 155); 
d) bezüglich der $$ 103—103a und auf Grund der Vor- 
schrift des $ 1031 Abs. 1 der R.G.O. über die Hand- 
werkskammer und die Aufbringung der Kosten derselben 
(s. 8 156); 
e) zum Zwecke der Regelung des Dienstes des nach Maß- 
gabe des $ 139b der R.G.O. bestellten Fabrikaufsichts- 
beamten (M.B. vom 25. April 1879); 
f) über die Erlaubniserteilung zum Betriebe einer Gast- 
wirtschaft bzw. zum Ausschank von Wein, Bier, Brannt- 
wein oder anderen geistigen Getränken resp. zum Klein- 
handel mit Branntwein und Spiritus. V. vom 26. August 
1879 (s. 150); 
g) zur Ausführung des R.G. vom 1. Juni 1891, betreffend 
Abänderung der R.G.O. über Arbeitsbücher und Arbeits- 
zeugnisse ($$ 107—114 R.G.O.), über Lohnzahlung ($ 115a 
R.G.O.), über polizeiliche Verfügungen auf Grund der 
8$ 120d und 147 Abs. 4 R.G.O., über Arbeitsordnungen 
(s$ 1348 — 134h R.G.O.), über die Anzeigen, Verzeichnisse 
und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern ($ 138 R.G.O.), über Aus-
	        
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