Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

172 3. Abschnitt. Polizei. 
nahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne 
Betriebe ($$ 133a und 139 R.G.O.), hinsichtlich der 
Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften über die 
Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen 
und der jugendlichen Arbeiter ($ 139b R.G.O.), bezüglich 
der statutarischen Bestimmungen ($ 142 R.G.O.), über 
die Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung auf andere Be- 
triebe ($ 154 R.G.O.) — M.B. vom 29. März 1892 —; 
h) in Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der R.G.O. vom 1. Juni 1891 über die 
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe — mit Ausnahme des 
Handelsgewerbes (M.B. vom 18. März 1895); 
i) zur Ausführung des R.G. vom 26. Juli 1897, betreffend 
Abänderung der R.G.O. über die Errichtung, Aufsicht, 
Auflösung und Schließung und die Nebenstatuten der 
freien Innungen, über Zwangsinnungen, Innungsausschüsse 
und Innungsverbände — M.B. vom 23. März 1898 — 
über die nach Ziff. 6 Abs. 2 und Ziff. 15 Abs. 2 der Be- 
kanntmachung des Bundesrats vom 13. Juli 1900 aus- 
zuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren und von 
jugendlichen Arbeitern in Werkstätten mit Motorbetrieb 
— M.B. vom 15. Februar 1901 —; 
l) über die Gleichstellung der Meisterprüfung im Sinne 
des $ 133 R.G.O. mit der Prüfung, welche nach Maßgabe 
eines für das Fürstentum geltenden Prüfungsregulativs 
für Bauhandwerker vom 22. Dezember 1865 bestanden 
wird. Den in Gemäßheit des genannten Regulativs aus- 
gestellten Zeugnissen (Meisterzeugnissen) ist die Wirkung 
der Verleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehr- 
lingen im Gewerbe der Maurer und Zimmerleute bei- 
gelegt — M.B. vom 4. April 1901 —; 
m) über die Unterstellung der Vereine unter $ 33 R.G.O. 
Die Bestimmungen der R.G.O. im $ 33 Abs. 1, 2, 3a und 
4 finden auf alle, nicht bereits unter Abs. 5 fallenden Vereine 
selbst dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der 
Mitglieder 'beschränkt ist. Ausgenommen hiervon sind nur 
die militärischen Kasinos und Kantinen, deren Betrieb auf den 
Kreis der \itglieder beschränkt ist. — V. vom 24. Mai 1901. —- 
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