Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Straßen- und \Wegepolizei. 189 
Verlegsteine ist verboten und das Treiben oder Weiden des 
Viehes auf den Banketten oder in den Gräben der Chaussee 
und das Betreiben und Abhüten der Chausseeböschungen unter- 
sagt. (V. vom 22. April 1840 bzw. 10. Dezember 1851.) 
Zur Vermeidung der für Leben und Gesundheit bedroh- 
lichen Gefahr, wenn Wagenführer auf ihrem Wagen während 
der Fahrt schlafen oder hinter dem Geschirre zurückbleiben, 
ist verordnet, daß jeder Wagenführer, welcher auf einem im 
Fahren begriffenen, beladenen oder unbeladenen Wagen schlafend 
angetroffen wird oder hinter dem Wagen zurückbleibt, bestraft 
werden soll. (V. vom 8. Februar 1840 bzw. 18. August 1851. 
& 167. 
III. Behördliche Zuständigkeit in den Angelegenheiten 
der Straßenbauverwaltung. 
Die Landratsämter haben die Aufgabe, den Vizinalwegbau 
nach Möglichkeit zu fördern und die Ausführung solcher 
Bauten zu überwachen. Sie sind mit der Verwaltung und 
Aufsicht über die Staatsstraßen nebst Zubehör für den Umfang 
ihres Bezirks beauftragt und haben dafür Sorge zu tragen, 
daß diese in gutem baulichen Zustande erhalten werden. Dem 
Ministerium, A.d.I., steht die Oberaufsicht über die Straßen- 
bauverwaltung zu. Unter der Aufsicht der Landratsämter 
stehen folgende Organe der Straßenbauverwaltung: in der 
Oberherrschaft die Oberstraßenmeister, in der Unterherrschaft 
der Bezirksbaubeamte sowie in der Ober- und Unterherrschaft 
die den Oberstraßenmeistern bzw. dem Bezirksbaubeamten 
unterstellten Straßenwärter. Die Landratsämter der Ober- 
herrschaft haben zu allen technische Kenntnisse voraus- 
setzenden Arbeiten, soweit die Oberstraßenmeister dazu nicht 
imstande sind, die Mitwirkung des Bezirksbaubeamten in 
Anspruch zu nehmen. 
8 168. 
N. Bergpolizei. 
I. Bergvwesen. 
1. Im allgemeinen. 
Das für den Bereich des Fürstentums erlassene B.G. vom 
20. März 1894 hat sich dem preußischen B.G. vom 24, Juni 1865
	        
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