Das Armenwesen. 219
im Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vorge-
schriebenen Verfahren.
Einen Anspruch auf Unterstützung kann der Arme gegen
einen Armenverband niemals im Rechtswege, sondern nur bei
der Verwaltungsbehörde geltend machen. Beschwerden gegen
Verfügungen der Vorstände der Armenverbände darüber, ob,
in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen
zu gewähren sind, folgen dem gesetzlich geordneten Instanzen-
zuge mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ministeriums
die Deputation für das Heimatwesen tritt, welche endgültig
entscheidet.
$ 199.
3. Die Zuständigkeit der Deputation erstreckt sich ferner
auf die Rekursentscheidung gegen die infolge Antrags eines
unterstützungspflichtigen Armenverbandes erlassenen DBe-
schlüsse des Landratsamts, durch welche die im Bezirke des-
selben wohnenden alimentationspflichtigen Verwandten zur Ge-
währ der laufenden Unterstützung angehalten werden. Die
Anbringung des Rekurses ist an eine zehntägige Frist ge-
bunden. Beiden Teilen, sowohl dem beteiligten Armenver-
bande als auch den in Anspruch genommenen Angehörigen
des Hilfsbedürftigen, bleibt überdies die Verfolgung ihrer
Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten.
$ 200.
4. Der Armenverband als solcher hat nur für die not-
wendigen Leistungen der Armenpflege Sorge zu tragen.
Gleichwohl greift die regelmäßig mit der Gemeindeverwaltung
im Zusammenhange stehende Armenverwaltung nicht selten
überhaupt allgemein auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege in
mannigfacher Weise, unter Benutzung ihrer Erfahrungen über
die Lage der Bedürftigen, fördernd ein und berührt sich
hierbei nicht nur mit anderen Zweigen der Verwaltung, sondern
vor allem mit der freiwilligen Liebestätigkeit. Es bestehen
im Fürstentum eine Anzahl Stiftungen für Armen-
bedürfnisse.
Für die Parochie Oberweißbach ist von Ihrer Durchlaucht
der verwitweten Frau Prinzessin Adolf von Schwarzburg unter