Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Das Armenwesen. 219 
im Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vorge- 
schriebenen Verfahren. 
Einen Anspruch auf Unterstützung kann der Arme gegen 
einen Armenverband niemals im Rechtswege, sondern nur bei 
der Verwaltungsbehörde geltend machen. Beschwerden gegen 
Verfügungen der Vorstände der Armenverbände darüber, ob, 
in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen 
zu gewähren sind, folgen dem gesetzlich geordneten Instanzen- 
zuge mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ministeriums 
die Deputation für das Heimatwesen tritt, welche endgültig 
entscheidet. 
$ 199. 
3. Die Zuständigkeit der Deputation erstreckt sich ferner 
auf die Rekursentscheidung gegen die infolge Antrags eines 
unterstützungspflichtigen Armenverbandes erlassenen DBe- 
schlüsse des Landratsamts, durch welche die im Bezirke des- 
selben wohnenden alimentationspflichtigen Verwandten zur Ge- 
währ der laufenden Unterstützung angehalten werden. Die 
Anbringung des Rekurses ist an eine zehntägige Frist ge- 
bunden. Beiden Teilen, sowohl dem beteiligten Armenver- 
bande als auch den in Anspruch genommenen Angehörigen 
des Hilfsbedürftigen, bleibt überdies die Verfolgung ihrer 
Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten. 
$ 200. 
4. Der Armenverband als solcher hat nur für die not- 
wendigen Leistungen der Armenpflege Sorge zu tragen. 
Gleichwohl greift die regelmäßig mit der Gemeindeverwaltung 
im Zusammenhange stehende Armenverwaltung nicht selten 
überhaupt allgemein auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege in 
mannigfacher Weise, unter Benutzung ihrer Erfahrungen über 
die Lage der Bedürftigen, fördernd ein und berührt sich 
hierbei nicht nur mit anderen Zweigen der Verwaltung, sondern 
vor allem mit der freiwilligen Liebestätigkeit. Es bestehen 
im Fürstentum eine Anzahl Stiftungen für Armen- 
bedürfnisse. 
Für die Parochie Oberweißbach ist von Ihrer Durchlaucht 
der verwitweten Frau Prinzessin Adolf von Schwarzburg unter
	        
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