Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Behördenorganismus. 19 
und gesetzmäßigen Zustandes gerichteten Tätigkeit des Ver- 
waltungsamtes erscheint. 
8 8. 
IH. Die Zwangsgewalt der Verwaltungsbehörden 
ist gesetzlich geregelt. 
Wegen des polizeilichen Verordnungsrechts sowie wegen 
der Grundsätze, welche sich auf die zwangsweise Vollstreckung 
der Anordnungen und Verfügungen der mit der Polizeiver- 
waltung betrauten Personen und Behörden beziehen, siehe $ 47. 
Was das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung 
von Geldbeträgen anlangt, so ist die Verwaltungsexekution 
eine gewöhnliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen. Das 
dabei maßgebende Verfahren ist im Anschluß an die Vor- 
schriften der Z.P.O. geregelt worden. Das Verwaltungszwangs- 
verfahren findet wegen aller Geldbeträge statt, welche nach 
den bestehenden Vorschriften einzuziehen sind auf Grund einer 
Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Verwaltungs- 
behörde, der Deputation für das Heimatwesen (s. $$ 198 und 
199), des Rekurskollegiums für Gewerbesachen (s. $ 11) oder 
einer Auseinandersetzungsbehörde, oder einer anderen Stelle, 
der die Befugnis zur Zwangsvollstreckung zusteht. 
Der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unter- 
liegen Kosten, Gebühren und Auslagen der Gerichts- und Ver- 
waltungsbehörden, öffentliche Abgaben und Gefälle aller Art 
an Reichs- und Landeskassen, ingleichen an Gemeinden, 
Kirchen, Pfarreien, Schulen und andere öffentliche Anstalten 
und Korporationen des Landes, ständige Realabgaben und 
Ablösungsrenten, insoweit sie in die Staatskasse fließen, auf 
privatrechtlichen Titeln beruhende Forderungen der Staats- 
kassen, von deren Erfüllung die Erreichung des festgestellten 
Etats abhängt, ferner von den Verwaltungsbehörden innerhalb 
der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ausgesprochene Geldstrafen 
und Entschädigungen, desgleichen Geldstrafen, die von den zu- 
ständigen Disziplinarbehörden verhängt sind und alle sonstigen 
Geldbeträge, zu deren zwangsweisen Beitreibung die Verwal- 
tungsbehörden nach den bestehenden Vorschriften befugt sind. 
Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Ein- 
hebung der der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren 
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