Die Staatsdiener. 33
Ss 17.
B. Begründung des Dienst- und Amts-
verhältnisses.
Die Anstellung erfolgt mittelst eines in Urkundenform
ausgefertigten Dekrets des Landesherrn (Bestallungsdekret)
oder durch ein an die betreffende Dienstbehörde zu erlassendes
Reskript (Bestallungsreskript), je nachdem wissenschaftliche
oder eine ihr gleichstehende technische Ausbildung oder nur
mechanische Dienste durch das Amt gefordert werden. An-
stellung durch Dekret bewirkt ein lebenslängliches, unwider-
rufliches Rechtsverhältnis, Anstellung durch Reskript nur ein
widerrufliches (provisorisches). Die widerrufliche Anstellung
wird in der Regel nach drei Jahren in eine unwiderrufliche
umgewandelt. Außerdem wird die Anstellung nach 25 jährigem
Dienste von selbst unwiderruflich. Die Staatsdiener werden
mittelst Eides auf Treue und Gehorsam gegen den Fürsten,
auf Beobachtung des Grundgesetzes des Landes und auf ge-
wissenhafte Amtsführung verpflichtet. Dieser Eid gilt auch
tür das Richteramt. Einer besonderen Beeidisung für die
Ausübung des Richteramts bedarf es nicht.
Alle Staatsdiener, welche öffentliche Einnahmen zu ver-
walten haben, müssen vor der Verpflichtung und Geschäfts-
übernahme eine nach dem Ermessen des Ministeriums zu be-
stimmende Sicherheit leisten. Über die Kautionen der Staats-
diener enthalten das G. vom 8. Oktober 1869 und das G. vom
ll. November 1875 nähere Bestimmungen.
8 18.
C. Pflichten der Staatsdiener.
Das G. vom 10. Mai 1858 legt dem Beamten die Ver-
pflichtung auf, das Amt gewissenhaft wahrzunehmen, Amts-
verschwiegenheit, auch nach Beendigung des Dienstverhält-
nisses zu beobachten, jederzeit einen ehrenhaften Lebens-
wandel zu führen und sich durch sein Verhalten in und außer
dem Amte der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf
erfordert. Die Pflichten bestimmen sich dann in der Regel
noch durch besondere Instruktionen, außerdem durch die Ge-
setze und die Zweckbestimmung des Amtes. Da unter Um-
ständen die eheliche Verbindung des Beamten die Ehre des
Schwartz. Schwarzburg-Rudolstadt. 3