Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

52 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
riums, A. f. K. u. S., der den Vorsitz im Kirchenrate führt. 
Die gewöhnlichen laufenden Geschäfte minderwichtiger Art 
erledigt und die geschäftsleitenden Verfügungen erläßt der 
Vorsitzende unter Zuziehung des vortragenden geistlichen Rats. 
Zum Geschäftskreise des Kirchenrats gehören insbesondere 
folgende Gegenstände: 1. die Vorbereitung von Gesetzen und 
Verordnungen rein geistlichen und kirchlichen Inhalts; 2. die 
Aufsicht über die Lehre und den Kultus; die Mitwirkung bei 
Anordnung und Überwachung des Religionsunterrichts; der 
Erlaß allgemeiner Anordnungen hinsichtlich des Gottesdienstes 
und der Liturgie; die Einführung von Agenden, Gesangbüchern 
und Katechismen; Mitwirkung bei den Entscheidungen über 
Änderung der Parochialverbände; 3. die Handhabung der 
Disziplin über die Geistlichen innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen (s. $ 35). 
Das Amt eines Mitgliedes des Kirchenrats ist ein un- 
besoldetes Ehrenamt. (V. vom 8. Juli 1881.) 
Als die zunächst untergeordnete Behörde fungiert die in 
jedem Landratsamtsbezirk errichtete, aus den Personen des 
Landrats und des Superintendenten bestehende Kirchen- 
und Schulinspektion. Es liegt ihr insbesondere die Be- 
arbeitung folgender Gegenstände ob: a) die auf die Anstellung, 
Versetzung und Emeritierung der Geistlichen im allgemeinen 
bezüglichen Angelegenheiten; b) die Aufsicht über die Ver- 
mögensverwaltung der Kirchen und Pfarreien; c) alle Bau- 
lichkeiten an Kirchen, Pfarreien und Schulen; d) die An- 
gelegenheiten der Volksschulen und ihrer Lehrer mit Aus- 
nahme der den Superintendenten als Kreisschulinspektoren 
zustehenden Befugnisse; ferner e) die Mitwirkung bei Ver- 
änderung von Parochialverbänden; f) die Angelegenheiten der 
Kirchen- und Schulvorstände, die Geschäftsordnung derselben, 
die Bestätigung der Wahl ihrer Mitglieder, Beschwerden über 
dieselben, die Erlaubniserteilung zur Prozeßführung. 
Der Zuständigkeit der Ephoren (Superintendenten) 
unterliegen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) alles, 
was sich auf die Predigt, Sakramentsverwaltung, Verrichtung 
der Amtshandlungen und die Ausübung der Seelsorge seitens 
der Geistlichen des Ephoralbezirks bezieht; b) Urlaubser- 
teilungen, Anordnung der Vertretung in Behinderungsfällen
	        
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