Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Sicherheitspolizei. 79 
Lande nach Maßgabe des Bedürfnisses und der örtlichen Ver- 
hältnisse verteilt ist. Die Verhältnisse der Gendarmerie wurden 
durch G. vom 15. August 1873 zuletzt neu geregelt. Ihre 
Funktion ist durch die Dienstinstruktion vom 15. August 1873 
bzw. durch die diese Instruktion teilweise abändernde V. vom 
8. Dezember 1879 bestimmt. Der Wirkungskreis der Gen- 
darmerie ergibt sich daraus, daß sie im allgemeinen den 
Zweck hat, die öffentlichen Behörden bei Aufrechterhaltung 
der Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Lande zu unterstützen 
und zur Verhütung und Entdeckung von Verbrechen und 
anderen strafbaren Handlungen mitzuwirken. Das Gendarmerie- 
korps wird durch einen militärischen Führer befehligt. 
8 5l. 
III. Polizeiaufsicht. 
Nach $ 38 des St.G.B. für das Deutsche Reich vom 
15. Mai 1871 und der V. vom 5. Mai 1871 bzw. 6. November 
1901 ist das Ministerium, A. d.I., befugt, in den vom G. vor- 
geschriebenen Fällen einen Verurteilten auf höchstens fünt 
Jahre unter Polizeiaufsicht zu stellen. Einem solchen kann 
der Aufenthalt in bestimmten Orten, Stadtteilen, Gebäuden, 
Schaustellungsorten usw. untersagt werden. Dagegen ist die 
Konfinierung auf einen bestimmten Bezirk unzulässig. Der 
unter Polizeiaufsicht Gestellte muß sich jederzeit Haussuchungen 
gefallen lassen und kann, wenn er ein Ausländer ist, aus dem 
Reichsgebiete ausgewiesen werden. 
8 52. 
IV. Ausländer. 
Der Begriff Ausland ergibt sich aus den Vorschriften 
der R.V. vom 16. April 1871. Ausländer können, wenn ihnen 
auch unter normalen Verhältnissen volle Freiheit der Be- 
wegung und des Aufenthalts gestattet wird, doch jederzeit 
ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist durch polizeiliche 
Verfügung unter Androhung einer Zwangsstrafe — bei Aus- 
weisungen aus dem Reichsgebiete durch Bekanntmachung der 
Ausweisungsverfügung — oder mittelst Zwangspasses zur 
Durchführung zu bringen. Der Weg des Transportes soll da-
	        
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