Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Einleitung. 81. 7 
tens der bisherigen Privilegirten, welche mit Entschiedenheit betonten, daß der 
Adelige nichts Anderes sei, als „ein grundbesitzender Herr mit verfassungs- 
mäßigen Rechten, ein Vasall, der seinem Landesherrn Treue, seinem Vater- 
lande den Schutz seines Schwertes schuldig sei, übrigens aber auf seinem eige- 
nen Boden zu befehlen habe.“ Um über seine neuen Einrichtungen zu ver- 
ständigen und den Widerspruch zu entkräften, berief der Staatskanzler im 
Februar 1811 eine Versammlung von Notabeln, welche aus ständischen Depu- 
tirten aller Provinzen und zwar größtentheils aus Rittergutsbesitzern gebildet 
war. In der Eröffnungsrede vom 23. Februar 1811 erklärte Hardenberg: 
Wäre es möglich gewesen, die — in dem Edikte vom 27. Oktober 1810 
verheißene — Repräsentation schnell genug zu Stande zu bringen, wodurch 
allein Ein Geist, Ein Nationalinteresse an die Stelle ihrer Natur nach immer 
einseitiger Provinzialansichten treten kann; wäre nicht die dringende 
Nothwendigkeit vorhanden, die Hülfe gleich zu benutzen, welche die neuen 
Abgaben darbieten, — so würde der König gern die Meinung der Re- 
präsentanten der Nation über das Steuersystem gehört haben, ehe Er sol- 
ches festgesetzt hätte. Eine Berathung mit den jetzt bestehenden Provinzial- 
ständen würde aber weder dazu geführt haben, die Meinung der Nation zu 
erfahren, noch hätten sie ein den Zweck erfüllendes Resultat liefern können. 
Die Verhandlungen waren durchaus unfruchtbar und führten auf der 
einen Seite zu Eingaben an den König mit der Prophezeihung, daß die Ge- 
werbefreiheit, die Gleichheit aller Stände, die Mobilisirung alles Grundeigen- 
thums „aus dem alten ehrlichen Brandenburgischen Preußen einen neumodi- 
schen Judenstaat“ machen würde. „Die Urheber solcher Ideen“, hieß es wei- 
ter, „wie Freizügigkeit der Dienstleute, Ertheilung von Eigenthum an diesel- 
ben auf Kosten der Rittergutsbesitzer sind Katilinas, die den König und den 
Adel ermorden wollen. Der König muß die Bürger und Bauern, welche 
den Staat umstürzen wollen, durch den hohen Adel in Ordnung bringen 
lassen, und zu dem Zweck dessen sämmtliche Real= und Personalprivilegien, 
sowie das ausschließliche Recht auf Staatsämter bestätigen und erhalten“. 
Auf der andern Seite erklärte Hardenberg, daß es ein „Frevel“ sei, zu den- 
ken, er werde sein System ändern, und griff zu gesetzlich nicht gerechtfertigten 
persönlichen Maßnahmen gegen die Führer der Opposition. Im April 1812 
wurde eine zweite Notabelnversammlung berufen, ohne daß jedoch von derselben 
eine sonderlich beachtenswerthe Wirksamkeit entfaltet wurde. Doch wurde in 
dem Edikt über die Finan zen des Staats und das Abgabensystem 
vom 7. September 1811 (Ges.-Samml. S. 253) wiederum verheißen: 
Unsere Absicht geht noch immer dahin, wie Wir im Edikte vom 
27. Oktober 1810 zugesagt haben, der Nation eine zweckmäßig eingerichtete 
Repräsentation zu geben. Da die dazu erforderlichen Vorbereitungen 
indessen noch Zeit erfordern, und Wir sehr wünschen, Uns früher und 
besonders in der gegenwärtigen Epoche, wo wechselseitiges Vertrauen und 
patriotisches Zusammenwirken im höchsten Grade nothwendig sind, mit 
achtbaren Männern aus allen Ständen Unserer Provinzen zu umgeben, 
so wollen Wir, daß diejenigen Mitglieder, welche die Generalkommission 
zur Regulirung der Provinzial= und Kommunaklkriegsschulden ausmachen 
werden, auch die Nationalrepräsentation konstituiren, und hierzu von den 
Wählenden mit bevollmächtigt werden sollen.
	        
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