Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. §§ 73—78. 457 
Session nicht in das Haus eingetreten sind, oder sich wegen ihrer Abwesenheit 
entschuldigt haben, werden bei dem Namensaufrufe weggelassen. 
E. Wahl von Mitgliedern zur Staatsschulden= und zur statistischen 
Centralkommission. 
8 73. 
Die Wahlen von je drei Mitgliedern für die Staatsschulden- und für 
die statistische Centralkommission erfolgen in einer Plenarsitzung mit absoluter 
Stimmenmehrheit in einem Wahlakte, die ersteren für drei Jahre, die letzteren 
für die Dauer der Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten. Bei 
Ersatzwahlen für diese Kommissionen erstreckt sich das Mandat der Neugewählten 
nur auf den Rest der Wahlzeit der Vorgänger. 
VIII. Abressen. 
8 74. 
Bei ausreichend unterstütztem Antrage, eine Adresse an den König zu 
richten oder den Entwurf einer solchen Adresse anzunehmen, wird über die 
Frage, ob überhaupt eine Adresse an den König gerichtet werden solle, nachdem 
einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort ertheilt ist, 
abgestimmt, sofern der Antrag auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung 
gestanden hat. 
§ 75. 
Hat das Haus eine Adresse an den König zu richten beschlossen, so wird 
zur Vorberathung des vorgelegten Entwurfs event. zur Ausarbeitung eines 
ohne weiteren Bericht dem Hause vorzulegenden Adreßentwurfs eine Kommission 
gebildet, welche aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und aus zehn von den 
Abtheilungen zu wählenden Mitgliedern besteht. Die Verhandlung über die 
Adresse erfolgt nach Maßgabe der §§ 46 u. flgd. 
8 76. 
Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so beschließt 
das Haus auf den Vorschlag des Präsidenten über die Zahl der Mitglieder, 
welche durch das Loos bestimmt werden. Der Präsident und die Vizepräsi- 
deuten. sind jedesmal Mitglieder der Deputation; der Präsident führt allein 
as Wort. 
IX. Allgemeine Westimmungen. 
§ 77. 
Ueber Gesetzesvorlagen oder Anträge der Staatsregierung oder des Hauses 
der Abgeordneten kann nicht zur Tagesordnung übergegangen werden. 
8 78. 
Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem Hause der 
Abgeordneten mitgetheilt. Die von dem Hause der Abgeordneten eingegangenen 
Gesetesvorlagen werden, sofern sie unverändert angenommen sind, der Staats- 
regierung eingereicht, und wird das Haus der Abgeordneten davon benachrichtigt. 
Wird dagegen die Gesetzesvorlage nur mit Aenderungen angenommen, so geht 
dieselbe an das Haus der Abgeordneten zurück.
	        
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