Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

550 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §8 72—74. 
wurf zu der Adresse überreicht, so findet die weitere Behandlung in derselben 
Art, wie bei allen anderen Anträgen (§8 22, 23) statt. 
Beschließt das Haus. die Vorberathung des Entwurfs einer Kommission 
zu übertragen, so wird diese aus dem Präsidenten — bei dessen Behinderung 
dem Vizepräsidenten — des Hauses als Vorsitzenden und 21 von den Ab- 
theilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet. 
Liegt ein Entwurf zu einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer in 
leicher Weise zusammenzusetzenden Kommission zu fertigen und ohne weiteren 
Bericht dem Hause zu überreichen. 
Deputationen. 
§ 72. 
Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so bestimmt 
das Haus auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl der Mitglieder; das 
Loos bezeichnet sie. Der Präsident ist jedesmal Mitglied der Deputation und 
führt allein das Wort. 
IX. Allgemeine Bestimmungen. 
g 73. 
Die Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem Herren— 
hause mitgetheilt. Die von dort eingegangenen Gesetzesvorlagen werden, sofern 
sie unverändert angenommen sind, der Staatsregierung eingereicht und das 
Herrenhaus wird davon benachrichtigt. Wird dagegen die Gesetzesvorlage nur 
mit Aenderungen angenommen, so geht dieselbe an das Herrenhaus zurück. 
Wenn eine von der Regierung ausgegangene Gesetzesvorlage von dem 
Hause abgelehnt wird, so wird die Staatsregierung davon benachrichtigt. 
Wird dagegen eine von dem Herrenhause ausgegangene Gesetzesvorlage 
abgelehnt, so wird diesem hiervon Nachricht gegeben. « 
§74. 
Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe der 
Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschlußnahme 
gediehen sind, für erledigt zu erachten. 
 
	        
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