550 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §8 72—74.
wurf zu der Adresse überreicht, so findet die weitere Behandlung in derselben
Art, wie bei allen anderen Anträgen (§8 22, 23) statt.
Beschließt das Haus. die Vorberathung des Entwurfs einer Kommission
zu übertragen, so wird diese aus dem Präsidenten — bei dessen Behinderung
dem Vizepräsidenten — des Hauses als Vorsitzenden und 21 von den Ab-
theilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet.
Liegt ein Entwurf zu einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer in
leicher Weise zusammenzusetzenden Kommission zu fertigen und ohne weiteren
Bericht dem Hause zu überreichen.
Deputationen.
§ 72.
Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so bestimmt
das Haus auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl der Mitglieder; das
Loos bezeichnet sie. Der Präsident ist jedesmal Mitglied der Deputation und
führt allein das Wort.
IX. Allgemeine Bestimmungen.
g 73.
Die Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem Herren—
hause mitgetheilt. Die von dort eingegangenen Gesetzesvorlagen werden, sofern
sie unverändert angenommen sind, der Staatsregierung eingereicht und das
Herrenhaus wird davon benachrichtigt. Wird dagegen die Gesetzesvorlage nur
mit Aenderungen angenommen, so geht dieselbe an das Herrenhaus zurück.
Wenn eine von der Regierung ausgegangene Gesetzesvorlage von dem
Hause abgelehnt wird, so wird die Staatsregierung davon benachrichtigt.
Wird dagegen eine von dem Herrenhause ausgegangene Gesetzesvorlage
abgelehnt, so wird diesem hiervon Nachricht gegeben. «
§74.
Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe der
Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschlußnahme
gediehen sind, für erledigt zu erachten.