Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Religionsgemeinschaften sind ausser der evangelisch lutherischen 
Kirche: die deutsch-, die französisch-, die englisch-reformierte, 
die englisch-bischöfliche, die römisch-katholische Gemeinde, die 
Menuoniten-, die Baptisten-, die portugiesische und die deutsche 
Juden-Gemeinde. 
Das heute in Hamburg herrschende System der Trennung een des 
von Kirche und Staat ist das oben an zweiter Stelle genannte, irn 
Der Staat erkennt in der Kirche eine eminente Anstalt des 
öffentlichen Rechts. Es beansprucht daher einmal das Recht 
der staatlichen Anerkennung von sich bildenden und das Recht 
der Aufsicht über bestehende religiöse Gemeinschaften. Er muss 
dies Recht besitzen, um kontrollieren zu können, ob eine Kirche nicht 
einerseits in die staatlichen Zwecke übergreift, andererseits mit 
einer anderen bestehenden in Konflikt gerät. Er übt beides aber 
nur vom Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts, das Dogma ist 
ihm gleichgültig. Das Einspruchsrecht gegen eine religiöse Neu- 
schöpfung ist dem Staate durch $ 61 des B.-G.-B. aufs neue 
gewährleistet, die Bestimmungen des Artikels 96 sind durch die 
Artikel 82. 84. Einf. Ges. zum B.-G.-B. aufrechterhalten. Wenn 
das Wesen einer Anstalt des öffentlichen Rechts auch in der 
Litteratur streitig ist, so muss die Eigenschaft von Anstalten des 
Öffentlichen Rechts für die hamburgischen anerkannten Religions- 
gesellschaften ausser aus dem Gesetz vom 12.12. 1888 über den 
ausschliesslichen Austritt in staatlichen Formen auch aus den 
Bestimmungen des $ 18 des Verhältnisgesetzes vom 23.4. 1879 
gefolgert werden. Die Vollstreckung der von den staatlich an- 
erkannten religiösen Gemeinschaften innerhalb ihrer Zuständig- 
keit festgestellten Leistungen für Gemeindezwecke erfolgt nach 
diesen durch die staatlichen Verwaltungsbehörden. 
Innerhalb des Kreises der staatlich anerkannten religiösen Pie !utheriiche 
Gemeinschaften nimmt die evangelisch-lutherische Kirche Y*rdeskirche. 
mit Recht einen hervorragenden Rang ein. Der Konstituante 
ist der Vorwurf zu machen, dass sie in Verfolgung weltbürger- 
licher Ideen und in ungeschichtlicher Denkart die konkreten 
Verhältnisse der Heimat vollkommen verkannte und völlig ver- 
gass, dass der Staat Hamburg sein Dasein und damit auch sıe 
selbst den Boden, auf dem sie stand, zum guten Teile der evan- 
gelisch-lutherischen Kirche verdankte. Als die Konstituante die 
lutherische Kirche, welche von dem Bekenntnis der Überzahl 
der Hamburger getragen wurde, einigen der Zahl nach un-
	        
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