Full text: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Art. 7.1 III. Bundesrath. 147 
Die Präsidialstimme, welche den Stichentscheid abzugeben hat, ist die 
Stimme des Bundespräsidiums, d. h. Preußens, nicht die Stimme des je- 
weiligen Bundesrathsvorsitzenden. Uebereinstimmend P. Laband I1 S. 246 
Anm. 2. Die gegentheilige Ansicht R. v. Mohl's, Deutsches Reichsstaats- 
recht S. 2836, traut der Reichsverfassung eine politische Sinnlosigkeit zu. 
VIII. Die Bestimmung des letzten Absatzes unseres Artikels bezieht 
sich nur auf die verfassungsrechtliche, nicht auf die thatsächliche Gemeinsam- 
keit oder Nichtgemeinsamkeit einer Angelegenheit. Sie ist eine nothwendige 
Folgerung aus der Natur des bestehenden Bundesverhältnisses. Die ent- 
sprechende Bestimmung für den Reichstag in Artikel 28 Absatz II der Reichs- 
verfassung ist aufgehoben. 
Der Unterschied zwischen verfassungsrechtlicher und thatsächlicher Gemein- 
schaft ist seiner Zeit auch im Reichstage klar gelegt worden. 
In der II. a. o. Session von 1870 (Sten. Ber. S. 122) äußerte der 
Abg. Lasker: 
„Man könnte die Bedeutung dieser und der später beim Reichstage 
wiederkehrenden Bestimmung so auslegen, daß, wo eine thatsächliche Gemein- 
schaft fehlt, die Abgeordneten und die Mitglieder des Bundesrathes (welche 
dem nichtbetheiligten Staate angehören) nicht mitstimmen. Ich halte diese 
Auffassung für eine schädigende und nicht zutreffende Sollte sie maß- 
gebend sein, so fürchte ich, daß gar nicht übersichtlich ist, in welchen Fällen 
die Mitglieder der Einzelstaaten mit uns zusammen votiren und in welchen 
nicht. Ich möchte deshalb bei dieser ersten Gelegenheit festgestellt wissen, ob 
der Herr Vertreter des Bundesrathes vorbereitet ist, uns eine Auskunft dar- 
über zu geben, ob unter der näheren Bezeichnung einer „Angelegenheit, welche 
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemein- 
schaftlich ist", nur eine solche Angelegenheit gemeint ist, in welcher die Ver- 
fassung ausdrücklich die Competenz des Bundes für einzelne Staaten aus- 
schließt." 
Staatsminister Delbrück erklärte sodann diese letztere Auffassung für 
die richtige und äußerte später zu der entsprechenden Bestimmung des Ar- 
tikels 28, daß es sich hier um solche Verhältnisse handle, „bei welchen nach 
der Verfassung selbst die ganze Institution nicht gemeinschaftlich ist" 
(a. a. O. S. 124). 
Von gleicher Seite wurde Namens der verbündeten Regierungen auf 
Anfrage erklärt, daß der Militäretat, trotz der Bestimmungen unter III § 5 
des Vertrages vom 23. November 1870, keineswegs als ein Gegenstand an- 
zusehen sei, welcher nicht dem ganzen Bunde gemeinsam wäre. 
„Ich sehe das,“ äußerte Delbrück (a. a. O. S. 123), „weder formell 
noch materiell; materiell nicht deshalb, weil aus den Bestimmungen, welche 
der Militäretat für die übrigen Bundesstaaten außer Bayern enthält, sich für 
Bayern dasjenige ergeben soll, was bei dem Militäretat im Großen und 
Ganzen genommen die Hauptsache ist, nemlich das gesammte Erforderniß an 
Geld für die bayerischen Truppen; zweitens aber auch deshalb nicht, weil in 
dem Vertrage vom 23. November in einer weiteren Bestimmung auch die be- 
10“