Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr.  94  Ha

Gesetzes-  und  Verordnungs-  Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  22.  Dezember  1917.

 

Juhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  den  privaten  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fachunterricht
betresffend.

Verordnung:  des  stellvertritenden  kommandierenden  Generals  des  XIV.  Armee  korpss:
Buchführungepflicht  der  Pferdehandler  und  Halten  von  Luruspferden  betreffend.

 

Verordunng.
(Vom  12.  Dezember  1917.)

Den  privaten  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fachunterricht  betreffend.

Zum  Vollzug  der  Bundesratsverordnung  vom  2.  August  1917  über  den  privaten  gewerblichen
  und  kaufmännischen  Fachunterricht  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  683)  wird,  hinsichtlich  der
Bestimmung  zu  §  9  mit  Allerhöchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium
vom  5.  Dezember  1917,  mit  sofortiger  Wirkung  verordnet,  was  folgt:

Zu  §  1.

a.  Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  das  Ministerium  des
Jnnern,  Behörde  ist  das  Landesgewerbeamt,  Abteilung  ll.

b.  Gesuche  um  Genehmigung  zum  Betriebe  oder  zur  Leitung  einer  privaten  Fachschule,
in  der  Unterricht  in  gewerblichen  oder  kaufmännischen  Fächern  erteilt  werden  soll,
sind  durch  Vermittelung  des  Bezirksamts,  in  dessen  Bezirk  die  Anstalt  errichtet  werden
soll,  bei  dem  Landesgewerbeamt  Abteilung  II  schriftlich  einzureichen.

Die  Gesuche  haben  zu  enthalten:

die  Bezeichnung  des  Unternehmers  nach  Vor=  und  Zuname,  Geburtsort  und  Zeit
und  Staatsangehörigkeit.  Ist  der  Unternehmer  eine  juristische  Person  oder  eine
Gesellschaft  des  bürgerlichen  Rechtes,  so  ist  diese  nach  Art,  Sitz  und  Name  zu
bezeichnen,  und  es  sind  die  zu  ihrer  Vertretung  berufenen  Organe  anzugeben;

.  die  Bezeichnung  des  Orts,  wo  die  Anstalt  errichtet  werden  soll;

#die  Angabe  des  Namens,  den  die  Schule  führen  soll;

4.  die  Bezeichnung  der  Anstaltsräume;
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1917.  107

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