Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 8. Abschnitt. Münzverbrechen. 47 
S. 148. 
Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes em- 
pfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr 
bringt, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
S. 149. 
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den In- 
haber lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien 
oder deren Stelle vertretende Interimsscheine oder Quittungen, 
sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnan- 
Kheils- oder Erneuerungsscheine, welche von dem Reich, dem 
orddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden 
Staate oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berech- 
tigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privatperson 
ausgestellt sind. 
S. 150. 
Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch 
Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und 
als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte 
Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse mit dem, 
welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, 
wird mit Gefängniß estraft, neben welchem auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
8. 151. 
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur 
Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren 
geeich geachteten Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines 
inzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat, wird mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Vergl. §8. 360 Z. 4—6. 
§. 152. 
Auf die Einkiehun des nachgemachten oder berfälschten 
Geldes, sowie der ) 151 bezeichneten Gegenstände ist zu 
erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer 
bestimmten Person nicht stattfindet. 
Einziehung, vergl. St. P. O. ö# 477 ff.
	        
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