2. Theil. 8. Abschnitt. Münzverbrechen. 47
S. 148.
Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes em-
pfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr
bringt, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
S. 149.
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den In-
haber lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien
oder deren Stelle vertretende Interimsscheine oder Quittungen,
sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnan-
Kheils- oder Erneuerungsscheine, welche von dem Reich, dem
orddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden
Staate oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berech-
tigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privatperson
ausgestellt sind.
S. 150.
Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch
Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und
als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte
Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse mit dem,
welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt,
wird mit Gefängniß estraft, neben welchem auf Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann.
Der Versuch ist strafbar.
8. 151.
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur
Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren
geeich geachteten Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines
inzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Vergl. §8. 360 Z. 4—6.
§. 152.
Auf die Einkiehun des nachgemachten oder berfälschten
Geldes, sowie der ) 151 bezeichneten Gegenstände ist zu
erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer
bestimmten Person nicht stattfindet.
Einziehung, vergl. St. P. O. ö# 477 ff.