Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 20. Abschnitt. Raub und Erpressung. 73 
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude 
(§. 248 Nr. 7) begangen wird, in welches sich der Thäter 
zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls eingeschlichen 
oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder in welchem 
er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder 
5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem 
Räuber im Inlande bestraft worden ist. Die im 8. 245 
enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gesängniß. 
strafe nicht unter Einem Jahre ein. 
§. 251. 
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens- 
länglichem Zuchthaus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem 
Raube ein Mensch gemartert, oder durch die gegen ihn ver- 
übte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod des- 
selben verursacht worden ist. 
Schwere Körperverletzung: 5. 224. 
§. 252. 
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, 
gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegen- 
wärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im 
Pesite des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem 
Räuber zu bestrafen. 
S. 253. 
Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen 
Vermögensvortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Ge- 
walt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unter- 
lassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat zu bestrafen. 
Der Versuch ist strafbar. 
Vergl. 88. 114, 240, 339. 
§. 254. 
Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit 
Brandstiftung oder mit Verursachung einer Ueberschwem- 
mung begangen, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren 
zu erkennen.
	        
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