Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

90 Strafgesetzbuch für das Dentsche Reich. 
S. 302d. 
Wer den Wucher (§§. 3023—302c) gewerbs= oder gewohn- 
heitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei 
Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfunfzie 
bis zu funfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust 
der hürgerlschen Ehrenrechte zu erkennen. 
S. 302. 
Dicselbe Strafe (§. 302) trifft denjenigen, welcher mit 
Bez 13 auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im §. 302a 
bezeichneten Art gewerbs= oder gewohnheitsmäßig unter Aus- 
beutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahren- 
heit eines Anderen 7 oder einem Dritten Vermögensvor- 
theile versprechen oder gewähren läßt, welche den Werth der 
Listung dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des 
Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß 
zu der Leistung stehen. 
Sechsundzwanzigster Abschnitt. 
Sachbeschädigung. 
F. 303. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache be- 
schädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend 
Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist 
die Zurücknahme des Antrags zulässig. 
Vergl. 8§. 133, 265, 274 S. 1. — Angehörige: §. 52 A. 2. 
S. 304. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Ver- 
ehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder 
Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler, 
öffentliche Denkmäler, Gegenständc der Kunst, der Wissenschaft 
oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen auf- 
bewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegen- 
stände, welche zum öffentlichen Nutzen, oder zur Verschönerung 
öfsentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.