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fen worden, und es wird nunmehr, mit ausdruͤcklicher Wiederaufhebung des Ilten Abschnitts
jener Anweisung und der 9 F. 7. bis mic 20. der Verordnung vom Asten September an-
durch Folgendes bestimmt.
¾ 1.
Unverzügliche Sobald sich ein der Asiatischen Cholera verdächtiger Krankheiesfall an einem Orte des
grsun „ t Inlandes ereignet, hac die Orts-Polizeibehörde, so wie jeder Arzc, dem ein solcher Fall be-
Cholera. kannt wird, dem Bezirks-Ameshaupemanne und der Ortscommission, der Ameshauptmann
aber wiederum der unterzeichneren Commission, dem Kreishaupemame und den benachbar-
ten Ameshauptleuten aufs schleunigste solchen anzuzeigen.
. 2.
Bedingungen, Um einen Ore für angestecke von der Asiatischen Cbolera zu erklären, müssen die ersten
zmersenhr für drei, dieser Krankheie verdächeigen Fälle, in größern Orten wenigstens von drei legitimir-
Eliren. ten Verzten , in kleinern aber, wo leßtere niche sofort zu erlangen sind, mindestens von
einem dergleichen, für Fälle der Asiatischen Cholera erklärt worden seyn. Diese Unter-
suchung soll vor Allem durch den der Ortscommissien beigegebenen Arzt, so wie durch den
zur Bezirkscommisston gehörenden Pöysicus, wenn dieser zu erlangen ist, erfolgen. Jeden-
falls sind die Fundscheine und Prococolle unwerzüglich an denselben einzureichen.
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Erstes Verfah- Eine Absperrung der Oreschaften und angesteckten Häuser soll im Allgemeinen niche
ren zu Verhü= Scatt sinden. Do jedoch die Erfahrung gelehrt hat, daß, wenn gleich beim ersten Aus-
tung der Weiter- , . ..— .
verbreitung der bruche der Krankheit an einem Orte zweckmäßige Sicherungsmaßregeln getroffen wurden,
Krankheit. häufig die weirere Verbreicung des Uibels verhindert worden ist, so mag, wenn die Krank.
beie nur in einigen abgesondere gelegenen Häusern, oder zwar im Orte selbst, aber doch
noch in nicht mehr als drei Häusern ausgebrochen ist, zunächst der Versuch ge-
mache werb#n, durch sorgfältige Einstellung aller Gemeinschaft mie den angesteckten Häufern
und Wohnungen, oder auch wohl in einzelnen Fällen zwischen kleineren Orten, die weitere
Verbreicung derselben zu verhindern. In welcher Maße dies, mit sterer Rücksiche auf die
Bedücfnisse der außer Gemeinschafe gesetzten Orte und Personen, zu veranstalren ist, bleibe
der reiflichen Erwägung der Orescommission überlassen, welche im Zweisfelsfalle bei der
Bezirks= oder der unterzeichneten Commission unmittelbar schleunigst anzufragen hat.
C. 4.
Verfahren Hat sich die Krankheic an einem Orke weiter verbreitet, als §. 3. vorausgeseszt worden
bei der Weitet= ist, so soll zwar eine weitere Absperrung irgend einer Art niche vorgenommen werden; die
verbreitung der ..
ien Ortscommissionen haben aber, durch Ermahnungen und sonst auf zweckmäßige Weise, dar-