Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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auf  Hinzuwirken,  daß  jeder  unnsehige  Verkehr  zwischen  gesunden  und  kranken  Personen
tbunlichst  vermieden  werde;  namenrlich  ist,  so  weit  es  die  tokalverhältnisse  gestateen,  das
Zusammenkommen  vieler  Menschen  in  einem  Hause,  z.  B.  in  Herbergen,  Schenkwirthschasten
  und  dergleichen,  dafern  die  Krankheic  in  dergleichen  Häusern  ausbricht,  möglichst
zu  verhüten.
¾.  5.

Wenn  in  die  Zeic,  während  welcher  die  Cholera  an  einem  Orte  herrsche,  ein  Jahr=  Haltung  von
markt  fälle,  so  ist  darüber,  ob  derselbe  gehalten  oder  verschoben  werden  soll,  die  Eneschlie-  Jahrmärkten.
hung  der  unterzeichneten  Commission  in  Zeiten  einzuholen.

d.  6.

Die  Schließung  oͤffentllcher  Vergnuͤgungs-  so  wie  anderer  Versammlungsorte  soll  in  Verfahren,  ruͤck—
der  Regel  nicht  erfolgen;  es  sind  aber  auch  hier  nachtheilige  Einfluͤsse  thunlichst  zu  verhuͤ-  Tchruch  öfen-.
  -  k.  .  ,  .  ergnuten,
  wie  denn  namentlich  dafür  zu  sorgen  ist,  daß  in  den  Schulstuben  steis  eine  reine  zufe  gungen,  so  wie
erhalten  werde.  Auch  sollen,  während  der  Dauer  der  Krankheic  an  einem  Orce,  die  we=  der  Schulen.
gen  des  Anhaltens  der  Kinder  zur  Schule,  durch  die  Generalien  vom  4ten  März  1803,

2Sßten  April  1807  und  23  en  November  1811,  gegebenen  Vorschriften  nicht  zur  Anwendung
  kommen.
6.  7.

Ist  ein  Ort  für  angestecke  erklärt  (§.  2.),  ohne  daß  die  nach  §.  3.  erwa  angewendete  Freiheit  des
Vorkehrung  die  weitere  Verbreitung  der  Krankheit  verhinderk  har,  so  bleibt  jedenfalls  der  .  8

Verkehr  zwischen  diesem  und  den  nächstumliegenden  Ortschaften  völlig  frei.  gesteckten  und
den  naͤchsten
Orten.
g.  8.

Dagegen  behaͤlt  die  unterzeichnete  Commission  sich  vor,  in  einzelnen  vorkommenden  Verkehr  ei—
Faͤllen,  in  Ansehung  des  Verkehrs  zwischen  den  Einwohnern  eines  angesteckten  Ortes  und  Eochen  hn

dem  gesammten  übrigen  tande,  nach  Befinden,  einige  Einschränkungen  eintreten  zu  lassen.  Lande.

6.  9P.

Sollie  indeß  im  Falle  völliger  Freigebung  dieses  Verkehrs,  die  eine  oder  die  andere  Freiwillige  Ab-Gemeinde,
  zu  ihrer  eigenen  Beruhigung,  dennoch  eine  Absperrung  gegen  angesteckte  Orce  berrun  einzel-"6
  .  .  ,  ,  nergesunder  Orwünschen,
  so  mag  ihr  zwar  gestattet  werden,  die  dazu  erforderlichen  Maßregeln  auf  ihre  te  gegen  ange-Kosten

  zu  treffen,  jedoch  lediglich  uncer  nachstehenden  Einschränkungen:  steckte  Orte,  und
·  Bedingungen  zu

a)  Jede  Commun,  die  von  dieser  Erlaubniß  Gebrauch  machen  will,  ist  verpflichtet,  deren  Gestateine
  Contumazanstalt  zu  errichten  und  zu  erhalten.  tung.

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