fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

k. der Bau- 
raͤthe · 
1 der Rest- 
readarien. 
auch das beachten, was aus der Instruktion für die Medizinal-Kollegsen von 
heute, auf ihr Anwendung findet. Er darf zwar medizinische Praris treiben, 
aber nur in so weir, daß seine Amts-Geschäfte dabei nicht leiden. 
. 48. 
Die Bau-Räthe führen die Aufsicht über das gesammte Ban-Wesen im 
Regierungs-Bezirke, und sorgen für die tüchtige und zweckmäßige Ausführung 
der öffentlichen Baue, unter möglichster Kosten-Ersparung. 
Sie führen die Aufsicht über die Bau-Beamten und Aufseher der Ge- 
bäude und dffentlichen Bau-Anlagen aller Art, besonders über die Kommuni- 
kations-Anlagen. 
Sie sorgen für deren gründliche, pflichtmäßige Geschäftsführung, und 
dürfen weder selbst Unternehmer öffentlicher Baue seyn, oder Theil an solchen 
Unternehmungen haben, noch gestatten, daß solches von den übrigen Bau-Off- 
zianten geschehe, oder daß diese sich mit Auszahlung der Baugelder befassen. 
Sie müssen ferner alle öffentliche Bau-Anlagen, besonders auch die Do- 
mainen= und Forst-Bauten, wens es möglich ist, jährlich eimmal bereisen, die 
schiffbaren Elüsse aber sowohl im Frühjahre zur Beurtheilung der erforderlichen 
Verbesserungen, als im Herbste zur Prfung der ausgeführten Arbeiten, befah- 
ven und über ihre Bereisung den Regierungen Bericht erstatten. 
Im Kollegium liegt ihnen die Reoision aller Bau-Anschlage ob, und es 
darf ohne ihr Vorwissen keine Veränderung an dem Bau, während dessen Aus- 
führung, genehmigt und vorgenommen werden. 
Generalien, welche auf das Bauwesen Bezug baben, alle Sachen, wel- 
che die Einleirung, Ausführung und Abnahme der Baue, deren technische Be- 
urtheilung, die Dienstveränderungen und Disziplin der Baubeamten, die Prüä- 
fung der Bauhandwerker, und die Maaße und Gewichte betreffen, gehoͤren 
zur Bearbeilung der Bauräthe. 
Uebrigens sind ihre Rechte und Pflichten denen der andern Rc#he 
sleich. Als Korreferenten sind ste für das Technische ihres Geschäftskreises 
veranktwortlich. 
#.0. 
Die Anstellung und Entlagung der Referendarien ist Sache des Präsidüä. 
Um als Referendar angestellt zu werden, mug der Kandidat gute Schul- 
kenn#unisse in allen und neuern Sprachen, in Gelchichte und Mathematik, in 
den Staatswissenschaften und deren Hülfswissenschaften, namenklich Oekono- 
mie und Technologie, auch gründliche Kenm##ß des Rechts besitzen, die gehö- 
rige Zcit auf Universitéten studirt, nachher wo möglich praktische Kennniß 
von der Landwirthschaft oder einem andern Hauptgewerbe erlangt, und # 
sofern es seyn kann, als Auskultator bei einer Gerichtsbehörde einige Zei# 
gearbeitet haben. 
Ueber
	        
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