Wurderung der
lehngeldpflichti-
gen Grundstücke
Ablosungsrente
der in gewissen
Fällen zu ent-
richtenden Lehn=
wagre.
Ablösungsrente
der in gewissen
bestimmtengeit-
rdumen zu ent-
richtenden Lehn-
Warc.
Seitpunkt, von
welchem die Ab-
lösungsrente zu
laufen anfängt.
192 )
s. 86.
Wo der Betrag der Lehnwaare nach dem Werthe des Grundstücks, wovon sie zu
geben ist, sich richtet, da soll diese# Werth,, um die Ablösungssumme zu ermitteln,
durch Würderung Sachverständiger bestimmt werden. Diese Taxation soll nach den in
der Gegend, bel Verkauf von Grundstücken an fremde Personen, üblichen Preisen be-
messen, jedoch für den vorliegenden Zweck, von dem dabei sich ergebenden Betrage ein
Fünftheil oder zwanzig Precent abgerechnet werden. Die alsdann verbleibenden vier
Fünstel sind als diejenige Summe anzusehen, wovon die tehnwaare, nach den rechtlich
begründeten Procenten, zu entrichten, und wonach dieselbe also für den Zweck ihrer Ab-
lösung zu berechnen ist.
6. 87.
Ist, unter Beo#acheung vorstehender Bestimmungen (S. 83. bis mie 86.), der für
100 Jahre anzunehmende Gesammtbetrag der tehnwaare berechnek, so wird dieser mit
100 getheile, und dieser einhundertste Theil ist der Betrag der von dem Verpflichte-
ten zu übernehmenden jährlichen Rence.
SS.
Muß die lehnwaare, ohne Berücksichtigung gewissee Veränderungsfälle (6. 84.),
regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Anzohl Jahre entrichtet werden, so wird deren,
nach den Vorschriften des §. 86. zu bemessender, Betrag blos durch die Zahl dieser
Jahre getheilt, um darnach den Betrag der jährlichen Rente zu bestimmen.
S. 89.
Die, nach vorstehenden Bestimmungen (§. 83. bis 88.) berechnete, jährliche Rente
fängt jedoch niche von dem Zeiepunkce, des zu Stande gebrachten Ablösungsgeschäfts zu
laufen an, sondern es richtet sich ihr Anfang: nach dem lebten wirklichen Laudemial-
falle, mit Hinzurechnung des halben ducchschnitrlichen oder (im Falle, des §F. 88.) wirkli-
chen Zeicraums von einem taudemialfalle zum andern. Jener durchschni#ttliche Zeitraum
wird dadurch berechnet, daß die Zahl 100 durch die Zahl der nach 9. 81. auf jedes
Jahrhunderé zu rechnen gewesenen, Laudemialfälle gerbeilt wird. Um so viele Jahre,
als die Hälfte dieses Feitraums beträge, wird von dem Jahre des leßten wirklichen
vorgekommenen Laudemialfalles vorwärts gezählt, um den Anfang der Verbindlichkeir
zur Zahlung der Rence zu bestimmen.
Fälle dieser Zeieyunkt, vor dem Abschlusse des Ablösungsgeschäfes, so finder eine
Nachzahlung, jedoch ohne Zinsen, Stkatt; fällt en nach demselben, so bleibe die Zahlung
der Rente bis dahin ausgesezt. Findet eine Nachzahlung State, so darf diese in kei-