Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Wurderung der 
lehngeldpflichti- 
gen Grundstücke 
Ablosungsrente 
der in gewissen 
Fällen zu ent- 
richtenden Lehn= 
wagre. 
Ablösungsrente 
der in gewissen 
bestimmtengeit- 
rdumen zu ent- 
richtenden Lehn- 
Warc. 
Seitpunkt, von 
welchem die Ab- 
lösungsrente zu 
laufen anfängt. 
192 ) 
s. 86. 
Wo der Betrag der Lehnwaare nach dem Werthe des Grundstücks, wovon sie zu 
geben ist, sich richtet, da soll diese# Werth,, um die Ablösungssumme zu ermitteln, 
durch Würderung Sachverständiger bestimmt werden. Diese Taxation soll nach den in 
der Gegend, bel Verkauf von Grundstücken an fremde Personen, üblichen Preisen be- 
messen, jedoch für den vorliegenden Zweck, von dem dabei sich ergebenden Betrage ein 
Fünftheil oder zwanzig Precent abgerechnet werden. Die alsdann verbleibenden vier 
Fünstel sind als diejenige Summe anzusehen, wovon die tehnwaare, nach den rechtlich 
begründeten Procenten, zu entrichten, und wonach dieselbe also für den Zweck ihrer Ab- 
lösung zu berechnen ist. 
6. 87. 
Ist, unter Beo#acheung vorstehender Bestimmungen (S. 83. bis mie 86.), der für 
100 Jahre anzunehmende Gesammtbetrag der tehnwaare berechnek, so wird dieser mit 
100 getheile, und dieser einhundertste Theil ist der Betrag der von dem Verpflichte- 
ten zu übernehmenden jährlichen Rence. 
SS. 
Muß die lehnwaare, ohne Berücksichtigung gewissee Veränderungsfälle (6. 84.), 
regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Anzohl Jahre entrichtet werden, so wird deren, 
nach den Vorschriften des §. 86. zu bemessender, Betrag blos durch die Zahl dieser 
Jahre getheilt, um darnach den Betrag der jährlichen Rente zu bestimmen. 
S. 89. 
Die, nach vorstehenden Bestimmungen (§. 83. bis 88.) berechnete, jährliche Rente 
fängt jedoch niche von dem Zeiepunkce, des zu Stande gebrachten Ablösungsgeschäfts zu 
laufen an, sondern es richtet sich ihr Anfang: nach dem lebten wirklichen Laudemial- 
falle, mit Hinzurechnung des halben ducchschnitrlichen oder (im Falle, des §F. 88.) wirkli- 
chen Zeicraums von einem taudemialfalle zum andern. Jener durchschni#ttliche Zeitraum 
wird dadurch berechnet, daß die Zahl 100 durch die Zahl der nach 9. 81. auf jedes 
Jahrhunderé zu rechnen gewesenen, Laudemialfälle gerbeilt wird. Um so viele Jahre, 
als die Hälfte dieses Feitraums beträge, wird von dem Jahre des leßten wirklichen 
vorgekommenen Laudemialfalles vorwärts gezählt, um den Anfang der Verbindlichkeir 
zur Zahlung der Rence zu bestimmen. 
Fälle dieser Zeieyunkt, vor dem Abschlusse des Ablösungsgeschäfes, so finder eine 
Nachzahlung, jedoch ohne Zinsen, Stkatt; fällt en nach demselben, so bleibe die Zahlung 
der Rente bis dahin ausgesezt. Findet eine Nachzahlung State, so darf diese in kei-
	        
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