Berechnung der
Entschaͤdigung.
Ermittelung des
Umfanges der
abzuloͤsenden
Servituten.
Berückscchti-
gung der gesetz-
lichen Besiim-
mungen dabei.
Bestimmung
der Viehzahl
nach einem
zwölfsährigen
Durchschnitte.
Unglücksjahre.
Auswinterungs-
zahl.
( 200)
C. 119. .
BciAuchbnngauf·«g·egetjsesilgen«DienstburkeitenberuhcnderKoppelhutumenistals
GegenstandderEntschädigungnurDasjcnigezubckrachten,umwievielderWertkzsbetrag
der Dienstbarkeic auf der einen Seite größer ist, als auf der andern; gleiche Werthsbeträge
werden gegen einander ohne Weiteres aufgehoben. Jedoch muß bei dieser Berechnung die
Ulberkrise, welche einer oder der andere Theil (I. 117.) sich gesallen lassen muß, mit in
Ansat kommen.
s. 120.
Wenn ein Antrag auf Ablösung erfolge, so ist zuvörderst der rechtlich begründete Um-
fang der abzulssenden Dienstbarkeit festzustellen.
Bei dieser Ermittelung ist auf Verträge, rechtsgültige Erbregister und Urbarien, reches-
kraseige Entscheidungen, und, insofern sich darauf bezogen wird, auf verjährten Besitz-
siand zu sehen.
6 121.
Uibrigens kommen jedoch hierbei allenthalben die in den Mandaken vom 30ffen Juli
1813. die Waldnebennußtungen betreffend, und vom Aten October 182 8. die in Hutung:-
Sachen anzuwendenden Rechtsgrundsäße rc. betreffend, ausgestellten, theils subsidiarischen,
cheils unbedingt vorgeschriebenen Grundsätze zur Anwendung.
6 122.
Ist zwar das dem Besiber eines Grundstücks zustehende Reche, ein anderes Grundflück
mit einer Heerde zu behüten oder zu betreiben, außer Zweifel, aber die Zahl des aufzurrei-
benden Viehes nicht bestimme, und geben in dieser Hinsicht weder Verträge, noch rechts-
kräftige Entscheidungen, noch Verjährung den Ausschlag; so soll wegen der anzunehmenden
Viehzahl zuvörderst der Besihstand der letzten zwölf Jahre ermittelt, und wenn bieser niche
gleichsörmig gewesen ist, die Durchschniteszahl des in diesen zwolf Jahren aufgetriebenen
Viehes angenommen werden. Vorstehende Bestimmung findet namenelich auch bei dem
Schafhutungsérechte und zwar dergestalt Scatt, daß hierbei die Ermircelung der Zahl des
aufzutreibenden Viehes nach dem Besihstande der letzten zwelf Jahre vor dem Mandate
vom Aten October 1828. erfolge.
F. 123.
Bei dieser Berechnung werden Unglücksjahre nicht mie gezähle, sondern dafür eben so
viele unmittelbar vorhergehende Jahre zur Berechnung gezogen.
6. 2 .
Ist die Zehl des aufgetriebenen Viehes in den einzelnen Jahren nicht nachzuwelfe,
so wird, nach Maßgabe der §. 9. 17. 18. und 19. des Mandats vom A4t##n# October 1828.