Contents : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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die  Auswinterungszahl  zu  Grunde  gelegt.  Es  hat  jedoch  die  Specialcommission,  ehe  sie
zu  dieser  Ausmittelung  verschreitet,  moͤglichsten  Fleiß  anzuwenden,  um  die  Parteien  uͤber
die  anzunehmende  Viehzahl  zu  vereinigen.

ß.  125.

Wird  auf  Abloͤsung  der  Berechtigung,  den  zum  Bauen  noͤthigen  Sand  und  Lehm
auf  eines  Andern  Grundstück  zu  graben,  oder  der  Berecheigung,  in  einem  fremden  Steinlager
  Seeine  zu  brechen,  von  den  Verpflichteten  provocirt,  und  schützen  die  Berechcigten
dagegen  vor,  daß  ihnen  diese  Befugnisse  unentbehrlich  seien,  so  bac  über  die  Erheblichkeie
dieser  Einwendungen  der  Provocaten  die  Specialcommission  zu  entscheiden,  und,  wenn  sie
die  Ablösung  für  unthunlich  erkennt,  wegen  der  künftigen  Ausübung  dieser  Rechte  feste
Bestimmungen  zu  treffen,  und  die  Berechtigten  auf  die  Benutzung  gewisser  dazu  auszuersehender
  geeigneter  Pläße  zu  beschränken.

S.  126.

Dem  Berechtigten  ist  bei  der  Ablösung  für  das  aufzugebende  Befugniß  eine,  nach  folgenden
  Grundsäten  zu  ermirtelnde,  Eneschädigung  von  den  bisher  Belasteten  zu  gewähren.

.  127.

Diese  Entschädigung  ist,  wenn  der  Belastete  provocirk,  lediglich  nach  dem  Rußen  zu
bestimmen,  den  der  Berechrigee,  bei  ordnungsmäßiger  und  wirthschaftelicher  Benutzung  des
Befugnisses,  davon  zu  ziehen  berechtiget  war,  und  den  er  mithin  nach  dessen  Aufhebung

entbehrt.
9.  128.

Provoeirt  der  Berechtigte,  so  hat  der  Belastete  die  Wahl,  ob  die  ven  ihm  zu  gewährende
  Entschädigung  auf  die  §.  127.  gedachte  Weise,  oder  nach  dem  Vortheile  berechnek
werden  soll,  welchen  er  aus  der  durch  die  Ablösung  erlangten  Freiheit#  seines  Grundstücks
erwarten  kann.

F.  129.

Kommt  durch  Ablösung  eines  Hutungsbefugnisses  eine  damit  in  Verbindung  stehende
Uibertriftgerechtigkeit  (Treibe)  als  RNebenservitut  in  Wegfall  (V.  112.),  so  hac  der  Besitzer
des  mit  der  Nebenservitut  belastercn  Grundslücks  dem  Berechtigten  dafür  eine  Eneschädigung
zu  gewähren.  Der  Becrag  deiselben  ist  dergestalt  auszumitteln,  daß  der  Wereh  der  Tribe
eben  so  abgeschätzt  wild,  als  ob  der  bes  dem  Uiberrreiben  des  Viehes  von  demselben  becreffene
  Theil  des  Grundstücks  während  der  Zeit  des  Uibertreibens  die  Hutung  zu  leiden  härte.

Ven  dem  solchergestalt  ausg  mittelten  Betrage  hat  aber  der  Besißer  des  di  nenden
Grundtücks  dem  Berechtigten  nur  zwei  Drüttel  als  Vergücung  für  die  aufhörende  Servitut
zu  gewähren.

—

Ablösung  der
Berecheigungen
zum  Sand=  und
Lehmholen,  so
wie  zum  Steinebrechen.



Entschädigung
des  Berechtigten.


·#
Eutschädigung,
wenn  der  Belastete
  provocirt.

Wen  der  Berechtigte
  provoeirt,
  so  hat  der
Belastete  die
Wahl  zwischen
zwei  Berechmungsarten.


Entschädigung
wegen  wegfallender
  Treibe.