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ö. 136.
Dem Rechte, auf Theilung von Gemeindegrundstuͤcken anzutragen, koͤnnen Vertraͤge,
Verjaͤhrung, oder fruͤhere rechtskraͤftige Entscheidungen nicht entgegen gesetzt werden. Ist
ein Gemeindegrundstuͤck der Gemeinde durch letztwillige Verordnung ausgesetzt, und vom
Stifter die Theilung darin ausdruͤcklich untersagt worden, so soll gegen dieses Verbot die
Provocation auf Theilung nur dann zulaͤssig seyn, wenn, wegen eingetretener Umstaͤnde und
Veraͤnderungen, die Absicht des Testirers nicht mehr erreicht werden kann.
6. 137.
State der Theilung kann aber auch eine Veräußerung des Gemeindegrundstuͤcks Statt
finden, dafern nur der dabei zu erlangende Kaufpreis oder sonstige Voreheil zum bleiben-
den Nußen der ganzen Gemeinde, oder ibrer sämmtlichen dabei betheiligten Mitglieder
angewendet wird.
. 138.
So oft die Theilung eines Gemeindegrundstücks, an welchem den einzelnen Gemeinde-
Gliedern die Benußung zusteht, oder eine Veräußerung desselben vorgenommen werden soll,
ist zuvor, und zwar in den Staͤdten von den Staderäthen und den städtischen Gemeinde-
vertretern gemeinschaftlich, in sorgfältige Berathung zu ziehen, ob es nicht für das Gemein-
wesen vortheilhafter sel, das Benutzungsrecht der einzelnen Gemeindeglieder durch eine
ihnen zu bewilligende Entschädigung abzulösen, unb ihm das Grundstück auf diese Are als
ein von nun an blos für dasselbe allein, und mie Ausschluß der einzelnen Gemeindemitglie-
der, zu benutzendes Gemeinde-Eigenthum ##bealten.
14. 130.
Ist das zu theilende Gemeindegrundßück mie einer Hypothek belastet, so muß es zu-
vor davon entweder durch Jahlung, oder durch eine beizubringende Erklärung des Glubi-
gers, daß er sein Unterpfandsrecht daran ausgebe, befreiet werden.
S. 140.
Auch der Pcchter einer zur Theilnahme an der Benußung der Gemeindegrundstücke
berechtigten Besitzung kann einen Antrag auf Theilung jener Grundstücke niche bindern; er
hat jedoch, wenn sein Pachtcontract bereits vor Bekanntmachung des gegenwärtigen Ge-
setes geschlossen war, und während desselben die Theilung, entweder auf Antrag seines Ver-
pachters oder anderer Gemeinveglieder, wirklich erfolge, Anspruch auf Eneschädigung an sei-
nen Verpachter, insofern er nachweisen kann, daß das auf lettern kommende Theilstück
ihm, dem Pachter, während der Pachtzeit weniger Nutzung gewaͤhre, als das gemein-
schaftlich benußte Gemeindegrundstück. Ist der Pachtcontract erst nach Bekanntmachung
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Nähere Bestim-
mung deöRechts
auf Theilung
anzutragen.
Verußerungen
anstatt der
Theilung.
Erhaltung des
ungetheilten
Grundstücks für
das Gemein-
wesen.
Befreiung zu
theilender
Gemeinde-
grundstücke von
Hypotheken.
Rücksichtnahme
auf die Rechte
der Pachter zur
Theilnahme be-
rechtigter
Grundstücke,