Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(203 ) 
ö. 136. 
Dem Rechte, auf Theilung von Gemeindegrundstuͤcken anzutragen, koͤnnen Vertraͤge, 
Verjaͤhrung, oder fruͤhere rechtskraͤftige Entscheidungen nicht entgegen gesetzt werden. Ist 
ein Gemeindegrundstuͤck der Gemeinde durch letztwillige Verordnung ausgesetzt, und vom 
Stifter die Theilung darin ausdruͤcklich untersagt worden, so soll gegen dieses Verbot die 
Provocation auf Theilung nur dann zulaͤssig seyn, wenn, wegen eingetretener Umstaͤnde und 
Veraͤnderungen, die Absicht des Testirers nicht mehr erreicht werden kann. 
6. 137. 
State der Theilung kann aber auch eine Veräußerung des Gemeindegrundstuͤcks Statt 
finden, dafern nur der dabei zu erlangende Kaufpreis oder sonstige Voreheil zum bleiben- 
den Nußen der ganzen Gemeinde, oder ibrer sämmtlichen dabei betheiligten Mitglieder 
angewendet wird. 
. 138. 
So oft die Theilung eines Gemeindegrundstücks, an welchem den einzelnen Gemeinde- 
Gliedern die Benußung zusteht, oder eine Veräußerung desselben vorgenommen werden soll, 
ist zuvor, und zwar in den Staͤdten von den Staderäthen und den städtischen Gemeinde- 
vertretern gemeinschaftlich, in sorgfältige Berathung zu ziehen, ob es nicht für das Gemein- 
wesen vortheilhafter sel, das Benutzungsrecht der einzelnen Gemeindeglieder durch eine 
ihnen zu bewilligende Entschädigung abzulösen, unb ihm das Grundstück auf diese Are als 
ein von nun an blos für dasselbe allein, und mie Ausschluß der einzelnen Gemeindemitglie- 
der, zu benutzendes Gemeinde-Eigenthum ##bealten. 
14. 130. 
Ist das zu theilende Gemeindegrundßück mie einer Hypothek belastet, so muß es zu- 
vor davon entweder durch Jahlung, oder durch eine beizubringende Erklärung des Glubi- 
gers, daß er sein Unterpfandsrecht daran ausgebe, befreiet werden. 
S. 140. 
Auch der Pcchter einer zur Theilnahme an der Benußung der Gemeindegrundstücke 
berechtigten Besitzung kann einen Antrag auf Theilung jener Grundstücke niche bindern; er 
hat jedoch, wenn sein Pachtcontract bereits vor Bekanntmachung des gegenwärtigen Ge- 
setes geschlossen war, und während desselben die Theilung, entweder auf Antrag seines Ver- 
pachters oder anderer Gemeinveglieder, wirklich erfolge, Anspruch auf Eneschädigung an sei- 
nen Verpachter, insofern er nachweisen kann, daß das auf lettern kommende Theilstück 
ihm, dem Pachter, während der Pachtzeit weniger Nutzung gewaͤhre, als das gemein- 
schaftlich benußte Gemeindegrundstück. Ist der Pachtcontract erst nach Bekanntmachung 
( 29 ) 
   
  
Nähere Bestim- 
mung deöRechts 
auf Theilung 
anzutragen. 
Verußerungen 
anstatt der 
Theilung. 
Erhaltung des 
ungetheilten 
Grundstücks für 
das Gemein- 
wesen. 
Befreiung zu 
theilender 
Gemeinde- 
grundstücke von 
Hypotheken. 
Rücksichtnahme 
auf die Rechte 
der Pachter zur 
Theilnahme be- 
rechtigter 
Grundstücke,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.