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der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
12“ Stück, vom Jahre 1832.
—. — —— 7—. F
21.) Verordunung,
die Berechnung bei der Abschätzung abzulösender Baudienste betreffend;
nom 5ten April 1832.
W839, Auton, von GOTLGS Gnaden, König von Sachsen 2c. k. ꝛc.
und
Friedrich August,, Herzog zu Sachsen rc.
baben, nachdem sich ergeben hat, daß die, dem Geseße über Ablösungen und Gemein-
beitstheilungen vom 17ten März d. J., zu Erleichterung der F. 76. vorgeschriebenen
Art der Abschäßung abzulösender Baudienste, unter B. beigefügte Tabelle nach einem irri-
gen Grundsatze berechnet worden ist, diesen Gegenstand einer nochmaligen Prüfung un-
terwerfen lassen. Bei dieser hat sich eine einfachere Berechnungsweise gesunden, die auf
kürzerem und leichterem Wege zu den beabsichtigten Resultaten führe. Da es nämlich
bierbei nur darauf ankommt, für den Zeitpunkt der Ablösung, durch dos gewöhnliche Ver-
fabren der Disconlirung, den baaren Werth desjenigen Betrags der Baufrohnleistung zu
bestimmen, der beim Eintritt der verschiedenen Neubauperioden von dem Verpflichteten an
den Berechtigten zu zahlen gewesen wäre, so soll, stact des 9. 76. uncer e. bis mie 8
vorgeschriebenen Verfahrens, folgende Art der Berechnung angewender werden:
Sind die daselbst unter a. b. c. d. gedachten Feststellungen geschehen, so ist hierauf, mie
Hülfe der bier unter C) beiliegenden Tabelle und nach Anleitung des dabei befindlichen
Rechnungsbeispiels, der baare Werth des am Schlusse der einzelnen Bauperioden
(39).