Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 277 ) 
der 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
12“ Stück, vom Jahre 1832. 
—. — —— 7—. F 
21.) Verordunung, 
die Berechnung bei der Abschätzung abzulösender Baudienste betreffend; 
nom 5ten April 1832. 
W839, Auton, von GOTLGS Gnaden, König von Sachsen 2c. k. ꝛc. 
und 
Friedrich August,, Herzog zu Sachsen rc. 
baben, nachdem sich ergeben hat, daß die, dem Geseße über Ablösungen und Gemein- 
beitstheilungen vom 17ten März d. J., zu Erleichterung der F. 76. vorgeschriebenen 
Art der Abschäßung abzulösender Baudienste, unter B. beigefügte Tabelle nach einem irri- 
gen Grundsatze berechnet worden ist, diesen Gegenstand einer nochmaligen Prüfung un- 
terwerfen lassen. Bei dieser hat sich eine einfachere Berechnungsweise gesunden, die auf 
kürzerem und leichterem Wege zu den beabsichtigten Resultaten führe. Da es nämlich 
bierbei nur darauf ankommt, für den Zeitpunkt der Ablösung, durch dos gewöhnliche Ver- 
fabren der Disconlirung, den baaren Werth desjenigen Betrags der Baufrohnleistung zu 
bestimmen, der beim Eintritt der verschiedenen Neubauperioden von dem Verpflichteten an 
den Berechtigten zu zahlen gewesen wäre, so soll, stact des 9. 76. uncer e. bis mie 8 
vorgeschriebenen Verfahrens, folgende Art der Berechnung angewender werden: 
Sind die daselbst unter a. b. c. d. gedachten Feststellungen geschehen, so ist hierauf, mie 
Hülfe der bier unter C) beiliegenden Tabelle und nach Anleitung des dabei befindlichen 
Rechnungsbeispiels, der baare Werth des am Schlusse der einzelnen Bauperioden 
(39).
	        
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