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2.) für den zweicen oberlausiber und zwei und zwanzigsten allgemeinen laͤndlichen
Bezirk, der Finanzrath Freiherr von Manteuffel;
3.) fuͤr den dritten oberlausitzer, oder drei und zwanzigsten allgemeinen iändlichen Be-
zirk, der Ameshauptmann von Ingenhäff;
4.) für den vierten oberlausiher, oder vier und zwanzigsten allgemeinen ländlichen Be-
zirk, der Oberamts-Regierung-Referendar von Broizem;
5.) für den fünften oberlausitzer, oder fünf und zwanzigsten allgemeinen ländlichen
Bezirk, der Gerichtsames-Verweser Domsch.
Indem dieses andurch zur öffentlichen Kenneniß gebrache wird, werden die Commis-
sarien zugleich auf die von der Königlichen Landesdirection, unterm 24ten März 1832.,
bekanne gemachte Instruction für die zu Wahlen von Landtags-Abgeordneten für die
Städte und den Bauernstand in den Kreislanden ernannten Commissarien, und, soweie
dlese Instruction nach der Beilage O wegen der besondern Verfassung hiesigen Markgraf-
tbums eine Abänderung erleidet, auf letztere verwiesen.
Budissin, am 'ren Mai 1832.
Königlich Sächsische Oberamts-Regierung des Markgrafthums
Oberlausitz.
von Gerßdorf.
Otto Schumann, 8.