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einer Widerlegungsschrift derselben einzukommen, und die Anwendung der im 31ften §. ge-
gebenen Vorschriften für das Verfahren in der Appellationinskanz bei Handelsgerichts-
Sachen unbedinge auszuschließen, wie schon aus der Stellung der dieshalb im Mandate
befindlichen Anordnungen und der Reihefolge der Marginalien hervorgeht; soweohl die
Nichtanwendung dieser Vorschriften auf dergleichen Sachen mannigsache Benacheheiligungen
für die Partheien herbeiführt: so wird, auf Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen
Mitregenten Königl. Hoheit Befehl, das Appellationgeriche hiermic beschieden, den Vor-
schriften des 31 ten 9. des Mandatcs vom 13ten März 1822. bei Appellarionen gegen
Rechtssprüche in Handelsgerichts-Sachen in der Maße nachzugehen, daß es auch in der-
gleichen Rechtssachen, daferne vor der Berichtserstattung das 9. 26. des angezogenen
Mandaks vorgeschriebene Verfahren beobachtet worden, in geeigneten Fällen die Entschei-
dungen der untern Instanz sofort durch Verordnungen und ohne vorgängiges Justifications=
Verfahren erläutere und abändere.
Soweic das Appellationgeriche die frühere Entscheidung durch Verordnung bestätige
bat, so findet eine wei:ere Appellation eben so wenig, als cine Leuterung gegen ein confir-
matorisches Appellationurehel Seatt.
Dresden, den 8ten Juni 1832.
Ministerium der Justiz.
von Konneritz.
An
das Appellationgerichk.
von Salza.