Benachrichti—
aung der zu
Wahrmännern
Ernaunten.
Nichterscheinen
von Wählenden.
A
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den kann, ist jene Gewißheic nicht vorhanden. Es ist jedoch bei einer solchen schrift-
lichen Abstimmung anzunehmen, daß eine jede ungultige, und miehin in Wegfall zu brin-
gende Stimme Denjenigen getroffen haben könne, der die meisten Stimmen für sich hat.
Daher ist die Wahl zu wiederholen, sobald durch diese Möglichkeic die Stimmenmehr--
heit für den Erwählten aufhörc, ganz zuverlässig zu seyn.
Zu . 16.
Daß der ernannee Wahlmann durch Krankheic oder Abwesenheie eneschuldigee seyn
dürftre, ist nicht voraus zusehzen und eine officielle Befragung der Gewählten über die An-
nahme der auf sie gefallenen Wahl in dem Wahlgesetze niche vorgeschrieben. Vielmehr
liege bei den Wahlen des Bauernstandes den delegirten Gerichesobrigkeiten, so wie in den
Staͤdten den Scadträthen, nach 9. 54. und 94. des Wahlgesetzes, ob, sofort nach been-
digten Abstimmungen, die Ernennung der Wahlmänner ohne weiteres dem Wahlcommissar
anzuzeigen, durch welchen sse, die Wahlmänner, sodann die Vorladung zum Wahltage
erbalten.
Sollee dlese Vorladung niche gleich nach Ernennung der Wahlmänner
erfolgen können, so bleibe es dem Ermessen des Commissars überlassen, denselben vorläufig
von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich oder mündlich Eröffnung zu thun.
Zu §. 17.
a) Das blos für die Güleigkeit der Wahl eines tandf#ags-Abgeordnecen, hier auf-
gestellte Erforderniß des Erscheinens von wenigstens zwei Dritttheilen der bestellten Wahl-
männer, ist auf das Erscheinen bei Ernennung der Wahlmänner durch die Urwähler
nichte zu erstrecken.
sorderniß der
dreischrigen
Besitzzeit.
b) Die am Schlusse des H. 17. befindliche, die Kosten eines neuen Wahltermins
betreffende Verwarnung ist in die an die Wahlmaͤnner, zur Wahl des Abgeordnecen, zu
erlassende Vorladung mit aufzunehmen, dles jedoch als eine nothwendige Formalitaͤt nicht
anzusehen und aus der Weglassung der ausdrücklichen Verwarnung der Wegfall des geses-
lichen Präjudizes selbst nichct zu folgern.
Zu 9. 22.
a) Das für die Grundstücksbesißer hier im Allgemeinen vorgeschriebene Erforder-
niß einer wenigstens dreijährigen Besitzzeie ist, was die städ ischen Abgeordnecen betrifft,
im 9. 56. des Wahlgesetzes wiederholt, in Ansehung der Abgeordnecen des Bauern-
stan des aber im 9. 95. niche besonders erwähne, wodurch in dieser Beziehung Anfragen
veranlaßt worden sind.
Die Scellung des F. 22. in der Isten Abeheilung des Wahlgeseßes giebe jedoch deur-
lich an die Hand, daß derselbe niche blos auf die Wahlen der städtischen Landtags-Ab-