Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Wohl der neuen 
Stadträthe. 
Commissarien 
hierzu. 
Wahl des Buͤr- 
gerausschusses 
zum Behuf der 
Rathswahl. 
( 16 ) 
5.) Verordnung, 
das Verfahren bei Einführung der allgemeinen Städte-Ordnung und Errichtung 
der drtlichen Statuten betreffend; 
vom 2en Februar 1832. 
; 
W99, Anton, von GOx# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2. u. 
und 
Friedrich August,,Herzog zu Sachsen ꝛc. 
baben, mittelst Gesetzes vom heurigen Dalo, die Publication und Einführung der allgemei- 
nen Seädte-Ordnung anbefohlen, erachten aber zugleich für nöthig, über das bei dieser Ein- 
führung und bei Errichtung der örtlichen Scaruten, von den dazu beauftragten Commissa- 
rien, so wie den Staderäthen und Communrepräsentanten zu beobachtende Verfahren, Fol- 
gendes besonders zu verordnen: 
I.) Veranstaltung der Wahl neuer Stadträthe und sonstiger zur Wirksamkeit 
der Städte-Ordnung erforderlichen Veranstaltungen. 
S. 1. 
In allen Städeen des Königreichs, in welchen die allgemeine Städte-Ordnung einzu- 
führen ist, sind sofort nach deren Bekannemachung die neuen Stadträthe, nach den Grund- 
sätzen und Vorschriften der Städte-Ordnung H. 191. flg. und des Publicationsgesetzes 
. 1. 2., zu wählen. 
Mie Leikung dieser Wahlen und der damic in Verbindung siehenden, die Einführung 
der Scädte-Ordnung in den einzelnen Orten betreffenden Angelegenheiten, werden in den 
Kreislanden, mit Ausnahme der Schönburgischen Receßherrschaften, die Amtshauptleuece, 
welchen dabei zugleich das Befugniß zum Subdelegiren ertheile wird, in den Städcen 
ihres Bezirks beauferagt. In der Oberlausis hac die Ober-Amts-Regierung, in den 
Receßherrschaften der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg die Gesammt--Regierung, 
diese Geschäfte eneweder einzelnen ihrer Mitglieder, oder andern Subdelegircen zu über- 
tragen. Was nachstehend von den Obliegenheiren des Commissars gesage ist, gile auch 
von den Subdelegirten. 
. 2. 
Da die Wahl des neuen Scadtrarhes für diesmal, nach Vorschrife des Publlcatlons= 
gesetzes §. 1., durch einen dazu besonders zu bildenden größern Bürgerausschuß gescheben 
soll, so bat der Commissar vor allen Dingen die Wahl desselben zu veranstalten.
	        
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