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55.) Verordnung,
den jährlichen Wechsel der auf Zeit gewählten Rathsmitglieder und
Stadtverordneten betreffend;
vom 19#ten Juli 1832.
Noch dem von Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mitregenten Königlichen Ho-
heit gesaßten Beschlusse, soll die unter dem heurigen Tage aus dem Ministerio des In-
nern, wegen des jätrlichen Wechsels der auf Zeit gewähleen Rarhsmitglieder und Stadt-
Verordneten, ergangene Verordnung auch in dem Markgrafthume Oberlausih in Wollzug
gesebt werden.
Es haben sich daher auch die dasigen, zur Einführung der allgemeinen Städte-Ordnung
beaustragten Commissarien und sonst Alle, die es angeht, darnach zu achten.
Dresden, den 1Oten Juli 1832.
Gesammt-Ministerium.
von Lindenau. von Zezschwitz.
36.) Generalverordnung
an sämmtliche Collatoren und Pfarrer evangelischer Kirchen in der
Oberlausitz,
die Feier des Jahrestages der Uibergabe der Verfassungsurkunde in diesem
Jahre betreffend;
vom 20sten J#li 1832.
Die von den Koͤniglichen Ministerien des Innern und des Cultus unterm 1 Zten dieses
Monats erlassene, im 28sten Stuͤcke der Sammlung der Gesetze und Verordnungen fuͤr
das Koͤnigreich Sachsen No. 53. abgedruckte Verordnung, die Feier des Jahrestags der
Uibergabe der Verfassungsurkunde in diesem Jahre betreffend, soll auch fuͤr die Oberlausitz
von Guͤltigkeit seyn.
Wie nun, wegen der gleichmaͤßigen Feier dieses Tages in den katholischen Kirchen,
unter heutigem Tage Verfügung an das Domstist Se. Petri erlassen worden ist, so erge-