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het an saͤmmtliche Collatoren und Pfarrer evangelischer Kirchen in der Oberlausitz andurch
Verordnung, hiernach sich gebuͤhrend zu achten und zu seiner Zeit, der Allerhoͤchsten Intention
gemaß, das Erforderliche zu veranstalten.
Budissin, am 20sten Juli 1832.
Koͤniglich Saͤchsische Oberamts-Regierung des Narkgrafthums
Oberlausitz.
von Gerßdorf.
Karl Gottfried Auster, 8.
57.) Verorduung
an sämmtliche Gerichtsbehörden,
das Verbot der Koch-, Trink= und Speisegeschirre aus der Neusilber-Waaren-
Fabrik von Hemnger q. Comp. in Berlin und Warschau betreffend;
vom 2lsten Juli 1832.
Nachdem nicht nur durch die, mit einem Loͤffel aus der Neusilber-Waaren-Fabrik von
Henniger & Comp. in Berlin und Warschau, angestellte chemische Untersuchung sich erge-
ben hat, daß diese Composition doppelt so viel Kupferoxyd, als das gebrauchte 1 Zlöthige
Silber abgebe und außerdem noch Nickeloryd mittheile; sondern auch mehrere Wahrneh-
mungen die Schädlichkeit derselben für die menschliche Gesundheit bewiesen haben, so er-
achtet die Königl. Landesdirection, zur Herstellung einer Gleichförmigkeie mit der dem D.
Geitner zu Schneeberg, in dem unkerm 1 Aten Juni 1826. ertheilten Pruilegio auf die
von ihm erfundene und mit dem Namen Argentan belegke gleiche Zusammensetzung gemach-
ten Bedingung, für nöthig, den Verkauf der aus dem Neusilber gefertigten Koch-, Trink-
und Speise-Geschirre, nomentlich auch der Speiselöffel, bei 20 Thlr. Serase zu untersa-
gen; und verordnet daher hiermit an alle Gerichtsbehörden in hiesigen Landen, wo solches
Neusilber ausgeboten wird, diesem Verbote nachzukommen.
Dresden, am 2 1sten Juli 1832.
Königl. Sächs. Landesdirection.
von Wietersheim.
D. Hering, 8.
Ausgegeben den 1½ Auguse 1832.