Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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7)  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  auf  Wunsch  der  Fürstlich
Lippischen  Regierung  bereit,  Anordnung  dahin  zu  treffen,  daß  die  bei  dem  Bahnbau
  auf  Lippischem  Gebiet  etwa  gefundenen  Urnen,  Waffen,  Münzen  und  sonstigen
Gegenstände  von  geschichtlicher  oder  künstlerischer  Bedeutung  an  die  Fürstlich
Lippische  Regierung  abgeliefert  werden.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
untersiegelt  worden,  und  es  haben  der  Bevollmächtigte  der  Königlich  Preußischen
und  der  Bevollmächtigte  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  je  eine  Ausfertigung
des  Vertrages  und  des  Schlußprotokolls  entgegen  genommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  22.  September  1889.
Dr.  Micke.
Pustkuchen.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

 

r.  9414.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Meiningen  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Zeitz  nach  Camburg.  Vom  24.  Oktober  1889.

Se#  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  haben  zum  Owecke  einer  Vereinbarung  über
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Zeitz  nach  Camburg  zu  Bevollmächtigten
ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Dr.  Friedrich  Heim,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben.
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von  Zeitz
nach  Camburg  für  eigene  Rechnung  auszuführen)  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung
  hierzu  erhalten  haben  wird.

(Nr.  9414.)