Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Gesetze  dadurch  zum  Ausdruck,  daß  es  selbst  ‚„außerordentliche
  Einnahmen  (!)  durch  Erbschaften  und  ähnliche  Erwerbungen“
  nicht  als  „steuerpflichtiges  Einkommen,  sondern  als  Vermehrungen
  des  Stammvermögens“  bezeichnet  (8  15,  Ziff.  2).

Sehr  bemerkenswert  ist,  daß,  wie  in  allen  Einkommensteuergesetzen
  der  deutschen  Staaten,  auch  nach  dem  sächsischen
  Gesetze  der  Wert  der  Wohnung  im  eigenen  Hause
als  steuerpflichtiges  Einkommen  angesehen  wird.!)  Nach  dem
allgemeinen  wie  nach  dem  wissenschaftlichen  Sprachgebrauch
aber  ist  der  Wert  des  Wohnens  im  eigenen  Hause  gerade  so
wenig  Bestandteil  des  Einkommens,  als  man  zu  seinem  Einkommen
  rechnet,  wenn  man  z.  B.  seine  eigenen  Stiefel  benutzt.

Wenn  nun  in  den  Steuergesetzen  der  Wert  der  Nutzung  an
eigener  Wohnung  als  Einkommen  behandelt  wird,  so  erklärt
sich  das  nur  aus  finanzpolitischen  Gründen.  Denn  mit  Rücksicht
  auf  die  Besteuerung  der  nicht  im  eigenen  Hause  Wohnenden
  nach  ihrem  gesamten  Einkommen  wäre  es  diesen  gegenüber
  unbillig,  wenn  man  die  im  eigenen  Hause  Wohnenden
allein  nach  ihrem  Einkommen  (also  ohne  Veranschlagung  des
Mietwerts)  und  nicht  auch  nach  den  aus  solchem  freien  Wohnen
für  sie  hervorgehenden  Ausgabenersparnissen  belastete.  So
ist  man  denn  dazu  gelangt,  den  Mietwert  solcher  Wohnung
in  Geld  zu  veranschlagen  und  die  so  gewonnene  Summe  dem
Einkommen  zuzurechnen.

Wie  man  sich  indessen  zu  jener  Veranschlagung  des  Mietwerts
  im  eigenen  Hause  entschieden  hat,  so  dürfte  auch  der
umgekehrte  Weg,  nämlich  vom  Mietwerte  abzusehen  und  gleichzeitig
  den  Abzug  gezahlter  Mietzinsen  vom  Einkommen  zu  gestatten,
  einer  sorgfältigen  Erwägung  zu  unterziehen  sein.  Und
in  der  Tat  scheint  denn  dieser  letztere  Weg  den  Vorzug  zu  verdienen
  vor  jenem  in  der  Steuerpraxis  befolgten.  Einmal  ist  nämlich
  zu  beachten,  daß  er  sehr  schwierig,  mitunter  geradezu  unmöglich
  ist,  den  Mietwert  der  vom  Eigentümer  selbst  bewohnten
Gebäude  festzustellen  (man  denke  nur  an  die  Feststellung  des
Mietwerts  einer  Bauernwohnung  usw.),  und  daß  hierbei  nur

ı)  Vgl.  H.  Köppe,  Der  Wert  der  \Wohnung  im  eigenen  Hause  vom
Standpunkte  der  Einkommensbesteuerung,  im  Fin.-Arch.  1903,  2.  Bd.  S.  26  ff.
—  Der  Genannte  hat  eine  eigenartige  Auffassung  von  Einkommen,  die  nicht
gerade  viel  Anerkennung  in  der  Wissenschaft  finden  möchte.  Er  kommt
nämlich  zu  folgendem  Ergebnis  (S.  38  a.  a.  O.):  „Wo  wir  also  kapitalmäßig
investiertes  Verbrauchsvermögen  finden,  sei  es  nun  durch  Rücklagen  aus
Jahreserträgnissen,  sei  es  aus  Umwandlung  von  Erwerbs-  in  Verbrauchsvermögen,
  da  sehen  wir  zugleich  auch  die  bestimmungsgemäße  Verwendung
desselben  zu  Einkommen  werden,  d.  h.  in  den  Kreis  der  wirtschaftlichen
Güter  eintreten,  welche  der  Befriedigung  materiellen  Bedarfs  dienen.  Was
an  Gütern  solcher  Art  und  Bestimmung  dem  Vermögen  einer  Person  zuwächst,
  wird,  in  dem  Rahmen  einer  bestimmten  Wirtschaftsperiode  gefaßt.
zum  Einkommen  derselben  und  als  solches  steuerpflichtig.  In  diesem  Zusammenhange

  wird  der  \Vert  der  Wohnung  im  eigenen  Hause  daher  Teil
des  steuerpflichtigen  Einkommens.“