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Gesetze dadurch zum Ausdruck, daß es selbst ‚„außerordentliche
Einnahmen (!) durch Erbschaften und ähnliche Erwerbungen“
nicht als „steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrungen
des Stammvermögens“ bezeichnet (8 15, Ziff. 2).
Sehr bemerkenswert ist, daß, wie in allen Einkommensteuergesetzen
der deutschen Staaten, auch nach dem sächsischen
Gesetze der Wert der Wohnung im eigenen Hause
als steuerpflichtiges Einkommen angesehen wird.!) Nach dem
allgemeinen wie nach dem wissenschaftlichen Sprachgebrauch
aber ist der Wert des Wohnens im eigenen Hause gerade so
wenig Bestandteil des Einkommens, als man zu seinem Einkommen
rechnet, wenn man z. B. seine eigenen Stiefel benutzt.
Wenn nun in den Steuergesetzen der Wert der Nutzung an
eigener Wohnung als Einkommen behandelt wird, so erklärt
sich das nur aus finanzpolitischen Gründen. Denn mit Rücksicht
auf die Besteuerung der nicht im eigenen Hause Wohnenden
nach ihrem gesamten Einkommen wäre es diesen gegenüber
unbillig, wenn man die im eigenen Hause Wohnenden
allein nach ihrem Einkommen (also ohne Veranschlagung des
Mietwerts) und nicht auch nach den aus solchem freien Wohnen
für sie hervorgehenden Ausgabenersparnissen belastete. So
ist man denn dazu gelangt, den Mietwert solcher Wohnung
in Geld zu veranschlagen und die so gewonnene Summe dem
Einkommen zuzurechnen.
Wie man sich indessen zu jener Veranschlagung des Mietwerts
im eigenen Hause entschieden hat, so dürfte auch der
umgekehrte Weg, nämlich vom Mietwerte abzusehen und gleichzeitig
den Abzug gezahlter Mietzinsen vom Einkommen zu gestatten,
einer sorgfältigen Erwägung zu unterziehen sein. Und
in der Tat scheint denn dieser letztere Weg den Vorzug zu verdienen
vor jenem in der Steuerpraxis befolgten. Einmal ist nämlich
zu beachten, daß er sehr schwierig, mitunter geradezu unmöglich
ist, den Mietwert der vom Eigentümer selbst bewohnten
Gebäude festzustellen (man denke nur an die Feststellung des
Mietwerts einer Bauernwohnung usw.), und daß hierbei nur
ı) Vgl. H. Köppe, Der Wert der \Wohnung im eigenen Hause vom
Standpunkte der Einkommensbesteuerung, im Fin.-Arch. 1903, 2. Bd. S. 26 ff.
— Der Genannte hat eine eigenartige Auffassung von Einkommen, die nicht
gerade viel Anerkennung in der Wissenschaft finden möchte. Er kommt
nämlich zu folgendem Ergebnis (S. 38 a. a. O.): „Wo wir also kapitalmäßig
investiertes Verbrauchsvermögen finden, sei es nun durch Rücklagen aus
Jahreserträgnissen, sei es aus Umwandlung von Erwerbs- in Verbrauchsvermögen,
da sehen wir zugleich auch die bestimmungsgemäße Verwendung
desselben zu Einkommen werden, d. h. in den Kreis der wirtschaftlichen
Güter eintreten, welche der Befriedigung materiellen Bedarfs dienen. Was
an Gütern solcher Art und Bestimmung dem Vermögen einer Person zuwächst,
wird, in dem Rahmen einer bestimmten Wirtschaftsperiode gefaßt.
zum Einkommen derselben und als solches steuerpflichtig. In diesem Zusammenhange
wird der \Vert der Wohnung im eigenen Hause daher Teil
des steuerpflichtigen Einkommens.“