Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Auffassung mögen hier die folgenden Beschlüsse Erwähnung 
finden. 
Im Jahre 1869 richteten mecklenburgische Staatsangehörige 
eine auf Art. 76 der Verfassung gestützte Petition an den 
Reichstag: „Dieser möge den Bundesrat veranlassen, die Kom- 
petenz des Freienwalder Schiedsgerichtes zur Fällung eines 
Schiedsspruches in der Mecklenburg-Schwerinischen Ver- 
fassungsangelegenheit einer Prüfung zu unterziehen und dem- 
nächst die dem Ergebnisse dieser Prüfung entsprechenden 
Einleitungen treffen, um die Landesverfassung in Mecklenburg 
mit den berechtigten Ansprüchen der mecklenburgischen Be- 
völkerung in Einklang zu setzen“. Der Reichstag beschloss, 
„die Petition dem Bundesrate nach Artikel 76 Abs. 2 der 
Reichsverfassung zur Prüfung zu überreichen«. 
Ein zweiter Fall ist dieser. Das zum Grossherzogtum 
Mecklenburg-Strelitz gehörige Fürstentum Ratzeburg hatte 
keine eigene Verfassung, bis im Jahre 1867 Bewohner des 
Fürstentums beim Bundesrate petitionierten: „Die Mecklen- 
burgische Regierung zu ersuchen, in das Fürstentum Ratze- 
burg auf dem einen oder anderen Wege eine solche Ver- 
fassung einzuführen, welche den Anforderungen des Artikels XIII 
der Verfassung des ehemaligen Deutschen Bundes zu genügen 
geeignet sei“. Ein Beschluss des Bundesrates war noch nicht 
ergangen, als am 6. November 1869 die Regierung von 
Mecklenburg-Strelitz dem Fürstentum Ratzeburg eine Verfassung 
oktroyierte; eine Verfassung, die indessen den Ansprüchen der 
Bewohner des Fürstentums nicht genügte. Im Jahre 1870 
erhoben diese Beschwerde über die Verfassung beim Bundes- 
rate unter Berufung auf Art. 76 Abs. 2 der Verfassung. Der 
Bundesrat wies die Beschwerde durch Beschluss vom 1. Mai 
1870 zurück mit der Begründung, dass hier ein Verfassungs- 
streit im Sinne des Art. 76 Abs. 2 nicht vorliege. Trotzdem 
der Reichstag darauf auf Antrag der Petenten in der Sitzung 
vom 12. Juni 1872 beschlossen hatte, „die Petition dem 
Reichskanzler behufs wiederholten Versuchs gütlichen Aus- 
gleichs des noch schwebenden Verfassungsstreites durch den
	        
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