Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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begründet. So sehen ein besonderes Verfahren vor die Ver- 
fassungen von Sachsen (V. U. 88 141ff.), Oldenburg (V. U. 
aa. 200 ff), Braunschweig (V. aa. 108ff.), Reuss a. L. (V. 
88 89, 91), Reuss j. L. (V. 88 110ff.), Schaumburg - Lippe 
(V. aa. 43,46). Es ist darin v. Martitz zuzustimmen, dass es 
sich bei Streitigkeiten dieser Art „zunächst immer nur um 
die Vollziehung der unbestrittenen Verfassung handelt.“ 29) Von 
einer Verfassungsstreitigkeit kann man hier schon um deswillen 
nicht reden, weil als Streitteile ja einander nicht Regierung und 
Volksvertretung gegenüberstehen; denn die Regierung kann man 
nicht mit dem der Verfassungsverletzung schuldigen Beamten 
identifizieren, auch wenn dieser der Minister ist. 
Nach dieser Darlegung erübrigt es sich, auf die Aus- 
führungen Bornhaks:24) „es liege keine Veranlassung vor, 
den Begriff der Verfassungsstreitigkeit auf einen Konflikt 
zwischen Regierung und Volksvertretung zu beschränken®, 
oder „eine Verfassungsstreitigkeit liege nur vor bei einem 
Rechtsstreit über das in einem bestimmten Falle zur An- 
wendung kommende Verfassungsrecht“ einzugehen. Diese 
Behauptungen, die von vornherein als richtig anzuerkennen 
„absolut keine Veranlassung vorliegt“, finden in allen Punklen 
ihre Widerlegung in den vorstehenden Ausführungen. 
Nach ihnen ist, um das Wesentliche mit kurzen Worten 
auszudrücken, eine Verfassungsstreitigkeit ein Streit zwischen 
Regierung und Volksvertretung über die Auslegung, Aus- 
führung oder die Rechtmässigkeit der Verfassung. 
Zur Entscheidung dieser Streitigkeiten ist, wenn sie „in 
einem Bundesstaate bestehen, der Bundesrat unter den im 
Artikel 76 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zuständig. 
Zweifelhaft kann erscheinen, ob der Bundesrat zum Ein- 
greifen berechtigt ist hinsichtlich eines Streites, der noch 
nicht schwebt, aber mit Bestimmtheit zu erwarten steht. Natür- 
lich kann eine endgültige Entscheidung stets nur erfolgen, 
wenn die Streitigkeit tatsächlich vorhanden ist. Mit Recht hat 
deshalb im Lippeschen Thronfolgestreit der Bundesrat unterm 
28) y. Martitz, Betrachtungen S. 30. 
24) Bornhak, Thronfolge im Fürstentum Lippe $. 63 
 
	        
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