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keiten Organen des Deutschen Bundes; uasseivoe tut Olden-
burg,1?2) wenigstens soweit eine Entscheidung in zweiter Instanz
erforderlich wird. Reuss ä. L. erklärt das ehemalige Bundes-
schiedsgericht für zuständig, Oldenburg das gleiche Gericht,
welch letzteres indessen hier als zweite und letzte Instanz
auftritt, während als erste Instanz nach obiger Darlegung
ein Schiedsgericht fungiert.
Nachdem der Deutsche bzw. der Norddeutsche Bund
aufgehört hat zu sein und das Deutsche Reich eine neue Ver-
fassung geschaffen hat, sind diese letzteren Bestimmungen un-
wirksam geworden. Um so mehr, als die von den Einzel-
staaten mit der Zuständigkeit ausgestatteten Organe in der
Reichsverfassung nicht vorgesehen sind. Es wäre notwendig
gewesen, nach Einführung der Reichsverfassung die Verfassung
dieser Einzelstaaten einer den veränderten Verhältnissen ent-
sprechenden Korrektur zu unterziehen, wenn anders ihnen
das Bundesschiedsgericht als Behörde zur Entscheidung von
Verfassungsstreitigkeiten erhalten bleiben sollte. Da dies nicht
geschehen, sind die betr. Bestimmungen ausser Kraft getreten,
für sie greifen die Vorschriften des Art. 76 Abs. 2 R.V. ein.
Man kann nicht einmal ohne weiteres annehmen, dass jene
Staaten die einzelnen Organen des Deutschen Bundes zuge-
legten Befugnisse bei Einführung der Reichsverfassung still-
schweigend auf die entsprechenden Behörden des Reiches
haben übertragen wollen. Eine derartige Absicht hätte, um
Rechtswirksamkeit zu erlangen, in einer Abänderung der be-
stehenden Verfassung ihren Ausdruck finden müssen. Der
Ansicht Haenels,13) „es könne nicht als die Absicht der Reichs-
verfassung angenommen werden, solche Bestimmungen der
partikulären Verfassungen auszuschliessen, welche die Berufung
von der Landesbehörde an die höhere Instanz des Bundes und
jetzt des Reiches vorgesehen haben,“ ist zu widersprechen.
nach vorgängigem Antrage bei der Regierung dieserhalb Beschwerde bei
den nach der Bundesverfassung zuständigen Organen des Norddeutschen
Bundes zu führen.
12) Rev. Staatsgrundgesetz vom 22. November 1852 Art. 209.
18) Staatsrecht S. 570.
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