Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Diese Auffassung schliesst natürlich nicht aus, dass der 
Bundesrat die Kompetenzen des von ihm beauftragten Ge- 
richtshofes nach Belieben einschränken kann. Nur muss bei 
der Ueberweisung ein entsprechender Beschluss des Bundesrates 
vorliegen. So hindert ihn nichts, dass er jenem Gerichtshofe 
nur die Entscheidung dieser oder jener in dem Streite hervor- 
tretenden Frage überlässt, oder dass er nur ein sachverständiges 
Gutachten verlangt. Eine derartige Beschränkung muss bei 
der Ueberweisung ausdrücklich hervorgehoben werden, damit 
das beauftragte Gericht sich nicht im Irrtum über den Kreis 
seiner Befugnisse befinden kann. Wird eine Beschränkung 
der Befugnisse nicht ausdrücklich hervorgehoben, so greift 
die Vermutung Platz, dass es die Absicht des Bundesrates 
sei, alle verfassungsmässig ihm zustehenden Rechte und deren 
Ausübung aus den "Händen zu geben. 
Perels begründet die entgegengesetzte Ansicht damit: 
»es widerspreche die Streiterledigung durch ein vom Bundes- 
rat bestimmtes Organ der Bestimmung der Reichsverfassung, 
nach welcher der Bundesrat den Streit zu erledigen habe.“ ?) 
Diese Begründung greift fehl. Ihr Grundfehler liegt darin, 
dass bei der Erklärung eines Begriffes dieser selbst wieder 
verwendet wird. Allerdings soll der Bundesrat den Streit 
erledigen. Aber auch nur „erledigen“. Die Frage ist eben 
die: was heisst „erledigen!“ Und ich behaupte, dass der 
Streit auch dann vom Bundesrate erledigt wird, wenn er die 
Entscheidung einer anderen Behörde überträgt. Ich behaupte 
ferner, dass, wenn die Entscheidung einer anderen Behörde 
übertragen wird, die Entscheidung der beauftragten Behörde 
nicht der Sanktion durch den Bundesrat bedarf, sondern 
dass sie unmittelbar rechtswirksam wird, denn der Begriff 
der Erledigung setzt nicht eine Selbstentscheidung durch den 
Bundesrat voraus. 
Der Auffassung Labands:?) „Der Schiedsrichter erstatte 
lediglich ein sachverständiges Gutachten, welches nur dadurch 
  
2) Perels, a. a.O. S. 40. 
8, Laband, Staatsrecht I S. 236; vgl. auch Meyer, Staatsrecht $.711.
	        
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