Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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selbst zu entscheiden, in Abrede. v. Rönne sagt: „Die Ab- 
sicht der in Rede stehenden Bestimmung der Reichsverfassung 
sei nicht dahin gerichtet gewesen, die Entscheidung durch 
den Bundesrat selbst eintreten zu lassen, sondern vielmehr 
dem Bundesrate nur die Bestimmung darüber zu übertragen, 
in welcher Art die Erledigung der Streitigkeit durch eine 
zu diesem Zwecke anzuordnende Austrägalinstanz herbeizu- 
führen sei. Die Begründung für diese Ansicht nimmt 
v. Rönne, wie seine Gesinnungsgenossen, aus den Erklärungen, 
welche bei der Beratung des fraglichen Artikels der Reichs- 
verfassung im konstituierenden Reichstage von 1867 gefallen 
sind. v. Rönne stützt sich besonders auf die Worte des 
preussischen Bundeskommissars v. Savigny in der Sitzung 
vom 9. April 1867, sowie auf die Aeusserungen der Bevoll- 
mächtigten Hessens und Hamburgs in derselben Sitzung. 
Abgesehen davon, dass diese Erklärungen des Bundes- 
kommissars, wie auch der Bevollmächtigten im verfassungs- 
beratenden Reichstage nicht als authentische Interpretation der 
Verfassungsbestimmungen, bei deren Beratung sie abgegeben 
sind, gelten können, — es wird hier auf das oben über 
diesen Punkt Gesagte verwiesen — lässt sich auch ins- 
besondere aus den Worten Savignys mit Bestinımtheit nicht 
schliessen, dass Savigny die von v. Rönne vertretene Auf- 
fassung habe zum Ausdruck bringen wollen. 
Savigny sagte damals:®2) „Unter dem Worte «erledigen» 
ist nur im allgemeinen angedeutet worden, dass der Bundesrat 
seinerseits bestrebt sein wird, falls es ihm nicht gelingt, inner- 
halb seines Schosses — ich möchte sagen im Familienrate — 
eine solche Sache zu befriedigender Lösung zu bringen, die- 
jenigen Rechtswege selbst zu bezeichnen, auf denen die Sache 
selbst zum Austrag kommen kann. Vorzugsweise ist dabei 
auch der Fall einer Verweisung auf Austrägalinstanz voraus- 
gesehen. Das verstehen wir unter «Erledigung».“ 
v. Seydel meint nun, diese Erledigung schliesse den Ge- 
danken an eine eigene Entscheidung des Bundesrates aus, 
  
8) Bezold, Materialien II S. 584.
	        
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