Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Also, es erfolgt die Erledigung „durch den Bundesrat im 
Wege der Reichsgesetzgebung“. Darin liegt ausgedrückt, dass 
das Recht der Initiative in diesem Falle allein dem Bundes- 
rate zusteht, und dass nicht auch der Reichstag das ihm grund- 
sätzlich zustehende Recht der Initiative auszuüben berechtigt 
is. Der Bundesrat hat dem Reichstage ein Gesetz vorzu- 
schlagen, welches den Streit zur Erledigung zu bringen be- 
stimmt und geeignet ist. Der Inhalt dieses Gesetzes kann ein 
verschiedener sein. Es sind alle vorhin bezeichneten Wege 
der Erledigung freigelassen. Somit kann durch das zu er- 
lassende Reichsgesetz bestimmt werden, dass die Entscheidung 
der Streitigkeit einem bestehenden Gerichtshofe übertragen 
wird; es kann zu dem in Rede stehenden Zwecke ein Gerichts- 
hof neu gebildet werden; es kann der Bundesrat allein zur 
Entscheidung für zuständig erklärt werden. Endlich kann auch 
durch Reichsgesetz unmittelbar die Entscheidung festgelegt 
werden. Denn im Begriff der Erledigung liegt, wie schon 
ausgeführt wurde, dass die Behörde, welche die Erledigung 
herbeizuführen hat, auch zur Enischeidung selbst kompetent 
ist. Das regelmässige Verfahren wird allerdings das sein, dass 
ein ordentlicher Gerichtshof des Reiches oder eines Bundes- 
rates, in den meisten Fällen das Reichsgericht, durch Reichs- 
gesetz für zuständig zur Entscheidung des konkreten Streitfalles 
erklärt wird. 
Ueber das bei Erlass dieses Reichsgesetzes zu beobachtende 
Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der Verfassung. 
Danach ist ein übereinstimmender Mehrheitsbeschluss des 
Bundesrates und Reichstages erforderlich, welchem dann nach- 
träglich die Sanktion des Bundesrates zuteil werden muss. 
Die Ansicht Cybichowskys,?) es müsse ein Reichsgesetz, welches 
den Verfassungsstreit unter Abänderung des Landesverfassungs- 
rechtes erledige, den Erfordernissen eines verfassungsändernden 
Gesetzes genügen, muss entschiedenen Widerspruch erfahren, 
  
8, Cybichowsky, a. a. O. S.49; vgl. zu dieser Frage Laband, Staats- 
recht I S. 239; Schulze, Staatsrecht II S. 63; v. Seydel im Jahrbuch für 
Gesetzbuch usw. 1879 S. 291; ders. Kommentar S. 407; Arndt, Kommentar 
S. 322.
	        
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