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Also, es erfolgt die Erledigung „durch den Bundesrat im
Wege der Reichsgesetzgebung“. Darin liegt ausgedrückt, dass
das Recht der Initiative in diesem Falle allein dem Bundes-
rate zusteht, und dass nicht auch der Reichstag das ihm grund-
sätzlich zustehende Recht der Initiative auszuüben berechtigt
is. Der Bundesrat hat dem Reichstage ein Gesetz vorzu-
schlagen, welches den Streit zur Erledigung zu bringen be-
stimmt und geeignet ist. Der Inhalt dieses Gesetzes kann ein
verschiedener sein. Es sind alle vorhin bezeichneten Wege
der Erledigung freigelassen. Somit kann durch das zu er-
lassende Reichsgesetz bestimmt werden, dass die Entscheidung
der Streitigkeit einem bestehenden Gerichtshofe übertragen
wird; es kann zu dem in Rede stehenden Zwecke ein Gerichts-
hof neu gebildet werden; es kann der Bundesrat allein zur
Entscheidung für zuständig erklärt werden. Endlich kann auch
durch Reichsgesetz unmittelbar die Entscheidung festgelegt
werden. Denn im Begriff der Erledigung liegt, wie schon
ausgeführt wurde, dass die Behörde, welche die Erledigung
herbeizuführen hat, auch zur Enischeidung selbst kompetent
ist. Das regelmässige Verfahren wird allerdings das sein, dass
ein ordentlicher Gerichtshof des Reiches oder eines Bundes-
rates, in den meisten Fällen das Reichsgericht, durch Reichs-
gesetz für zuständig zur Entscheidung des konkreten Streitfalles
erklärt wird.
Ueber das bei Erlass dieses Reichsgesetzes zu beobachtende
Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der Verfassung.
Danach ist ein übereinstimmender Mehrheitsbeschluss des
Bundesrates und Reichstages erforderlich, welchem dann nach-
träglich die Sanktion des Bundesrates zuteil werden muss.
Die Ansicht Cybichowskys,?) es müsse ein Reichsgesetz, welches
den Verfassungsstreit unter Abänderung des Landesverfassungs-
rechtes erledige, den Erfordernissen eines verfassungsändernden
Gesetzes genügen, muss entschiedenen Widerspruch erfahren,
8, Cybichowsky, a. a. O. S.49; vgl. zu dieser Frage Laband, Staats-
recht I S. 239; Schulze, Staatsrecht II S. 63; v. Seydel im Jahrbuch für
Gesetzbuch usw. 1879 S. 291; ders. Kommentar S. 407; Arndt, Kommentar
S. 322.