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der Bundesrat seine Zuständigkeit zu Unrecht ausgesprochen
hat.) —
Die abweichenden Ansichten Zorns und Kekules von
Stradonitz sind zu widerlegen.
Kekule von Stradonitz?) begründet seine Ansicht folgender-
massen. Es sei nicht absolut notwendig, dass die Parteien
rechtlich sämtlich in ihrer Eigenschaft als Bundesstaaten an
dem Streite beteiligt seien, es genüge vielmehr, dass der
Bundesfürst, welcher als Partei auftrete, seine dynastische Sache
tatsächlich zur Sache des von ihm regierten Bundesstaates
gemacht habe. Ausserdem lasse die Terminologie der Reichs-
verfassung zu, statt „Bundesstaaten“ zu setzen „Bundesglieder“
oder „Mitglieder des Bundes“, weil die Reichsverfassung beide
Begriffe wiederholt als gleichbedeutend verwende. Es sei ferner
zur Zeit des Deutschen Bundes der Fall vorgekommen, dass
die Bundesversammlung die Entscheidung durch die Austrägal-
Instanz bewirkt habe, obwohl es sich um Streitigkeiten ge-
handelt habe nicht zwischen zwei Bundesstaaten, sondern
zwischen einem Bundesstaate auf der einen und einem Bundes-
fürsten auf der anderen Seite, wobei auch der letztere nicht
als Souverän eines Bundesstaates, „sondern in seiner Eigen-
schaft als Agnat des in dem gegnerischen Bundesstaate regie-
renden Hauses“ aufgetreten sei. Als praktischen Fall erwähnt
Kekule den Streit zwischen Lippe und Schaumburg-Lippe über
die Landeshoheit in den Aemtern Blomberg und Schieder,
welcher am 22. Dezember 1838 durch Urteil des Gross-
herzoglich Badischen Oberhofgerichtes dahin entschieden
wurde, dass „der erbherrlichen Linie Schaumburg-Lippe unter
der detmoldischen Souveränität ihre vertragsmässigen Patri-
monialrechte und untergeordneten Herrlichkeiten (im Paragium
Blomberg) nach Massgabe der Familienverträge verbleiben“.
8) Der Bundesrat hat allerdings von der von ihm selbst ausgesprochenen
Zuständigkeitsbefugnis keinen Gebrauch gemacht. Er hat in Ausübung
einer lediglich vermittelnden Tätigkeit eine Einigung unter den Parteien
herbeigeführt, indem die Entscheidung auf seinen Vorschlag durch Vertrag
vom 5./8. November 1904 dem Reichsgerichte überwiesen wurde.
9) Kekule v. Stradonitz, Erörterungen über den gegenwärtigen Stand
der Lippeschen Thronfolgefrage. Archiv für öffentl. Recht Bd. XIV S. 1ff.
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