Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Bevollmächtigten zurückweisen kann, wenn nach seiner Ueber- 
zeugung keiner der Prätendenten, von denen sie entsandt 
sind, einen begründeten Anspruch auf den Thron hat; dass 
er andererseits aber auch den Bevollmächtigten desjenigen 
Prätendenten, dessen Anspruch auf die Thronfolge er für 
begründet hält, zur „Stimmführung im Bundesrate« zu- 
lassen kann. 
Gegen die Auffassung dagegen, wie sie in den früheren 
Auflagen bei Laband zum Ausdruck kam und wie sie noch 
heute Arndt vertritt — vgl. obiges Zitat — dass nämlich der 
Bundesrat auf Grund seines Legitimationsprüfungsrechtes be- 
fugt sei, eine Entscheidung über den Thronstreit zu treffen, 
wendet sich mit Recht v.Seydel. In seinem Kommentar‘) 
zur Reichsverfassung führt er zunächst aus „die Entscheidung 
eines Thronstreites auf dem Wege der Legitimationsprüfung 
erscheine ihm geradezu unmöglich, da würde causa minor 
majorem trahere und weist dann durch treffende Analogien 
aus dem Gebiete des öffentlichen Rechtes die Unhaltbarkeit 
jener Auffassung nach. Diesen Ausführungen Seydels stimme 
ich überall bei, — ungeachtet der Einwendungen Kekules,?) 
die ich als begründet nicht anerkennen kann —, habe ihnen 
aber noch einiges hinzuzufügen. 
Ausser den von Seydel hervorgehobenen kann auch der Fall 
eintreten, dass von den in einem Thronfolgestreit auftretenden 
Prätendenten keiner einen Bevollmächtigten in den Bundesrat 
entsendet. Hier würde der Bundesrat keine Gelegenheit haben, 
seiner Ansicht über die Berechtigung der einzelnen Präten- 
denten Ausdruck zu verleihen, da die Frage der Legitimations- 
prüfung nicht an ihn herantreten würde. Eine Entscheidung 
des Thronfolgestreites würde hier also schon aus formellen 
Gründen unmöglich sein. Im wesentlichen derselbe Fall würde 
eintreten, wenn der zurückgewiesene Prätendent sich im Be- 
sitze des Thrones behauptet, ein anderer Prätendent aber nicht 
  
4) 5.409. 
5) Kekule, Erörterungen über den gegenwärtigen Stand der Lippeschen 
Thronfolgefrage (Archiv für Oeff. R. Bd. XIV S.8).
	        
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