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Dagegen glaube ich sehr wohl, dass die von Laband
hervorgehobenen allgemeinen Erwägungen die Berechtigung
in sich schliessen zu der Annahme, das Reich sei verpflichtet,
darauf Bedacht zu haben, dass in einem Bundesstaate ent-
stehende Thronfolgestreitigkeiten ihre Erledigung finden. Und
als geeignetes Organ, diese Pflicht des Reiches wahrzunehmen,
wird allein der Bundesrat in Betracht kommen, weil einmal
er das die Gesamtheit der deutschen Bundesfürsten repräsen-
tierende Organ ist, weil andererseits ihm vom Reiche die Ent-
scheidung anderer öffentlich-rechtlicher, den Thronfolgestreitig-
keiten im wesentlichen gleichartiger Streitigkeiten übertragen
ist. Bei Ausübung dieser Verpflichtung hat der Bundesrat
indessen genau die Vorschriften der Reichsverfassung zu be-
obachten. Er darf dabei keine Entscheidungen und Beschlüsse
erlassen, welche nicht in der Reichsverfassung ausdrücklich
zugelassen sind. Alle Verfügungen, die nicht auf Bestim-
mungen der Reichsverfassung basieren, müssen in der Form
eines verfassungsändernden Gesetzes erlassen werden, da durch
sie ausserhalb des geltenden Rechtes stehende Berechtigungen
des Bundesrates geschaffen würden, also die Reichsverfassung
ergänzt würde. Verfassungsmässige Rechte kann der Bundesrat
jederzeit ausüben — und verfassungsmässige Rechte stehen in
Frage, so oft es sich z. B. um Vermittelungsversuche handelt —;
zur Ausübung von Rechten, die ihm in der Verfassung nicht
zuerkannt sind, bedarf es indessen jedesmal der Schaffung
eines verfassungsändernden Reichsgesetzes. Doch das ändert
nichts am allgemeinen Prinzipe: dass nämlich auf gesetzlicher
Basis die Entscheidung von Thronfolgestreitigkeiten nicht anders
erfolgen kann, als im Wege der eigenen Landesgesetzgebung.