Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Dagegen glaube ich sehr wohl, dass die von Laband 
hervorgehobenen allgemeinen Erwägungen die Berechtigung 
in sich schliessen zu der Annahme, das Reich sei verpflichtet, 
darauf Bedacht zu haben, dass in einem Bundesstaate ent- 
stehende Thronfolgestreitigkeiten ihre Erledigung finden. Und 
als geeignetes Organ, diese Pflicht des Reiches wahrzunehmen, 
wird allein der Bundesrat in Betracht kommen, weil einmal 
er das die Gesamtheit der deutschen Bundesfürsten repräsen- 
tierende Organ ist, weil andererseits ihm vom Reiche die Ent- 
scheidung anderer öffentlich-rechtlicher, den Thronfolgestreitig- 
keiten im wesentlichen gleichartiger Streitigkeiten übertragen 
ist. Bei Ausübung dieser Verpflichtung hat der Bundesrat 
indessen genau die Vorschriften der Reichsverfassung zu be- 
obachten. Er darf dabei keine Entscheidungen und Beschlüsse 
erlassen, welche nicht in der Reichsverfassung ausdrücklich 
zugelassen sind. Alle Verfügungen, die nicht auf Bestim- 
mungen der Reichsverfassung basieren, müssen in der Form 
eines verfassungsändernden Gesetzes erlassen werden, da durch 
sie ausserhalb des geltenden Rechtes stehende Berechtigungen 
des Bundesrates geschaffen würden, also die Reichsverfassung 
ergänzt würde. Verfassungsmässige Rechte kann der Bundesrat 
jederzeit ausüben — und verfassungsmässige Rechte stehen in 
Frage, so oft es sich z. B. um Vermittelungsversuche handelt —; 
zur Ausübung von Rechten, die ihm in der Verfassung nicht 
zuerkannt sind, bedarf es indessen jedesmal der Schaffung 
eines verfassungsändernden Reichsgesetzes. Doch das ändert 
nichts am allgemeinen Prinzipe: dass nämlich auf gesetzlicher 
Basis die Entscheidung von Thronfolgestreitigkeiten nicht anders 
erfolgen kann, als im Wege der eigenen Landesgesetzgebung. 
 
	        
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