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das Polizeihans zu Ulm mit einem
Willkomm von fuͤnf und zwanzig
Stockstreichen verurtheilt. (d. 4. September.)
Auf den Grund einer von dem O. A.Gerichte
Tettnang geführten Untersuchung
wurden vermöge Beschlusses vom 35.,
eröffnet am 31. August:
a) Joseph Jüger, von Oberrussenried,
O. A. Tettnang, wegen Vagabundität
zu viermonatlicher Einsperrung im
Polizeihause zu Ulm, und
b) Genofeva Milz, von Bekenreute,
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K. K. Oestreichischen Landgerichts Vregenz,
wegen verbotswidrigen Wieder-Eintritts
in das Koͤnigreich und wiederholten
Vagirens zu einer koͤrperlichen
Zuͤchtigung mit fuͤnfzehn Ruthenstreichen
und nachheriger drei
und einhalbmonatlicher Arbeitehausstrafe
zu Markgröningen verurtheilt.
Zugleich wurde hinsichtlich des
Kosten-Ersahes das Angemessene verfügt.
(d. r 1. September.)
. Durch Beschluß vom 25., eröffnet am
:8. August, wurde Johann Georg
Vetter, von Kuchen, O. A. Geißlingen,
wegen wiederholten Vagirens und Bettelns,
neben dem Kosten. Ersaße zu fünfmonatlicher
Einsperrung im Polizeihause
zu Ulm und zu einer kbrperlichen
Züchtigung von dreißig Stockstreichen
verurtheilt, auch dessen Stellung
unter strenge ortspolizeiliche Aufsicht
nach erstandener Strafe verordnet. (d.
11. September.)
7. Durch Beschluß vom 25., eroͤffnet am
50. August wurden, auf den Grund einer
vor dem O. A. Gerichte Waldsee verhandelten
Untersuchung,
#) Johann Michael Follmer, von Isny,
O. A. Wangen, wegen mehrerer complottmäßig
verübter, theils qualificirter,
theils ausgegeichneter Diebstahle, welche
den ersten Rückfall desselben in diese
Art von Verbrechen begründen, sodann
wegen wiederholten Vagirens und Bertelns
und wegen frechen Läugnens vor
Gericht zu zehenmonatlicher Festungs-Arbeitsstrafe
mit Willkomm,
und
b)) Chrpsostomus Mayper, von Hechingen,
wegen Miturheberschaft bei den
Diebstählen des Follmer, unter Vorbehalt
eines Strafzusahes für den Fall
einer früher bereits wegen Diebstahls
erlittenen Bestrafung zu achtmonatlicher
Festungs = Arbeitsstrafe und
nachheriger Ausweisung aus dem Koͤ-nigreiche
unter Straf-Bedrohung für
den Wiederbetretungsfall verurtheilt.
Zugleich wurde hinsichrlich des Kosten-