Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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das  Polizeihans  zu  Ulm  mit  einem
Willkomm  von  fuͤnf  und  zwanzig
Stockstreichen  verurtheilt.  (d.  4.  September.)


Auf  den  Grund  einer  von  dem  O.  A.Gerichte
  Tettnang  geführten  Untersuchung
wurden  vermöge  Beschlusses  vom  35.,
eröffnet  am  31.  August:

a)  Joseph  Jüger,  von  Oberrussenried,

O.  A.  Tettnang,  wegen  Vagabundität
zu  viermonatlicher  Einsperrung  im
Polizeihause  zu  Ulm,  und

b)  Genofeva  Milz,  von  Bekenreute,

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K.  K.  Oestreichischen  Landgerichts  Vregenz,
  wegen  verbotswidrigen  Wieder-Eintritts
  in  das  Koͤnigreich  und  wiederholten
  Vagirens  zu  einer  koͤrperlichen
  Zuͤchtigung  mit  fuͤnfzehn  Ruthenstreichen
  und  nachheriger  drei
und  einhalbmonatlicher  Arbeitehausstrafe
  zu  Markgröningen  verurtheilt.
  Zugleich  wurde  hinsichtlich  des
Kosten-Ersahes  das  Angemessene  verfügt.
  (d.  r  1.  September.)

.  Durch  Beschluß  vom  25.,  eröffnet  am
:8.  August,  wurde  Johann  Georg
Vetter,  von  Kuchen,  O.  A.  Geißlingen,
wegen  wiederholten  Vagirens  und  Bettelns,
  neben  dem  Kosten.  Ersaße  zu  fünfmonatlicher
  Einsperrung  im  Polizeihause
  zu  Ulm  und  zu  einer  kbrperlichen

Züchtigung  von  dreißig  Stockstreichen
  verurtheilt,  auch  dessen  Stellung
unter  strenge  ortspolizeiliche  Aufsicht
nach  erstandener  Strafe  verordnet.  (d.
11.  September.)

7.  Durch  Beschluß  vom  25.,  eroͤffnet  am

50.  August  wurden,  auf  den  Grund  einer
  vor  dem  O.  A.  Gerichte  Waldsee  verhandelten
  Untersuchung,

#)  Johann  Michael  Follmer,  von  Isny,
O.  A.  Wangen,  wegen  mehrerer  complottmäßig
  verübter,  theils  qualificirter,
theils  ausgegeichneter  Diebstahle,  welche
den  ersten  Rückfall  desselben  in  diese
Art  von  Verbrechen  begründen,  sodann
wegen  wiederholten  Vagirens  und  Bertelns
  und  wegen  frechen  Läugnens  vor
Gericht  zu  zehenmonatlicher  Festungs-Arbeitsstrafe
  mit  Willkomm,
und

b))  Chrpsostomus  Mayper,  von  Hechingen,
  wegen  Miturheberschaft  bei  den
Diebstählen  des  Follmer,  unter  Vorbehalt
  eines  Strafzusahes  für  den  Fall
einer  früher  bereits  wegen  Diebstahls
erlittenen  Bestrafung  zu  achtmonatlicher
  Festungs  =  Arbeitsstrafe  und
nachheriger  Ausweisung  aus  dem  Koͤ-nigreiche
  unter  Straf-Bedrohung  für
den  Wiederbetretungsfall  verurtheilt.
Zugleich  wurde  hinsichrlich  des  Kosten-