Object: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gegenstand des Prozesses 
  
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Gebühren-Tare 20 bis 50 ie 100 200 gis Wbis 
*-“ „: : ·- 5.100«.20. . 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. gens 4 rloiure•l. Rr u. 
arubek. 
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zahlung der aufgelaufenen Kosten in einem Prozeß geschiehet zwar 
schriftlich; doch duͤrfen dafuͤr keine Taxen angesetzt werden. 
Ist jedoch die Parthei in Bezahlung des Vorschusses und der Kosten 
saͤumig, und muß der Befehl daher wiederholt, oder die Parthei von 
der gegen sie verfuͤgten Exekution benachrichtigt werden, so koͤnnen, 
außer den Kopialien, annoch Taxen genommen werden. Die Taxe 
richtet sich aber allein nach der Höhe des Kostenbetrages, welcher 
erfordert wird, und nicht nach dem Objekt des Rechtsstreites; der- 
gestalt, daß, wenn die Summe der Kosten das Quantum von 20 
Rthlr. nicht übersteigt, gar keine Taxen genommen, bei größeren 
Summen aber die kompetenten Kolonnen der Gebühren-Sätze zum 
Grunde gelegt werden. 
So oft für eine Verfügung in der 2ten, 3ten, 4ten und 5ten Kolonne 
eine Taxe genommen wird, so oft können auch Siegelgelder angesetzt 
  
werden und zwar mit. ...... . ——"——2—2—2—-2 
Muß bei einer Unsfertigung das oi Siegel gebraucht werden, so 
wird dafuͤr . .. .. ——2—2—4—-4 
bezahlt 
Für die Aufwartung bei den Terminen wird entrichtt —2—3—ô 
  
Anmerkung. In der Regel fließen diese Gebühren zur Sportel- 
Kasse, um daraus die Besoldungen der Boten zu bestreiten. Wo 
jedoch bisher diese Gebuͤhren an die Boten ausgezahlt worden 
sind, da kann es auch noch fernerhin dabei sein Bewenden haben. 
Die Insinuations-Gebuͤhren am Orte des Gerichts und die Gebuͤhren 
fuͤr die Befoͤrderung der Briefe und Pakete zur Post, werden mit — 12 a23 a21 53 
bezahlt. Für die Insinuationen an die Justiz-Kommissarien und be- 
stellten Assistenten wird die Hälfte dieser Taxen liquidirt. 
Anmerkung. Geschieht die Insinuation außerhalb dem Orte des 
Gerichts, so werden — noch außer den Insinuations-Gebüh- 
ren — Meilengelder, nemlich 3 gr. für die Meile, bezahlt. 
An Schreib-Gebühren wird bezahlt: " 
a) für ein Mundum auf den Bogen, vorschriftsmäßig geschrieben 2 gr. 
b) für Beilagen und bloße Abschriften, wenn sie nicht über 2 Bogen ausmachen, cbenfalls auf den Bogen 2 gr. 
Tc) wenn solche mehr betragen und also stoßweise geschrieben werden, auf den Stoß à 6 Bogen . 8 gr. 
d) es müssen alle ungebührliche, aus bloßer Gewinnsucht, zur Häufung der Kopialien, herrührende Aus- 
dehnungen der Wörter und Buchstaben vermieden werden. 
Auf jeder Seite müssen also wenigstens 24 Zeilen und in jeder Zeile 22 Syplben enthalten seyn. 
(Allg. Ger. Ord. Th. 3. Tit. 5. F. 61.) 
ec) Besteht das zu fertigende Mundum oder die Beilage überhaupt nur in Einem Bogen, so kann der volle 
Satz von 2 gr. auch dann genommen werden, wenn die Abschrift auch nur einige Zeilen enthält. 
Fär ein Documentum insinuationis können keine Taxen, sondern blos Kopialien angesegt werden. 
Zweiter 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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